Arbeitsrecht: Ungültige AGB-Regelung über einen monatlichen Durchschnitt von 150 Arbeitsstunden

Enthält ein Formulararbeitsvertrag eine Regelung, nach welcher der Arbeitnehmer durchschnittlich 150 Arbeitsstunden pro Monat leisten müsse, so ist diese Regelung unwirksam, weil der Arbeitnehmer ihr nicht entnehmen kann, innerhalb welchen Zeitraums diese durchschnittlich 150 Stunden im Monat zu leisten sind. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung so festgestellt (Urteil vom 21.06.2011, Az.: 9 AZR 236/10).

Der Kläger hatte besagte Klausel in seinem Arbeitsvertrag. Der für ihn gültige Manteltarifvertrag sah eine Mindestarbeitszeit von 160 Stunden pro Monat vor. Tatsächlich arbeitete der Kläger 188 Stunden pro Monat. Er begehrte die Feststellung, dass seine Regelarbeitszeit den tatsächlich geleisteten Stunden entspräche.

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Arbeitszeit , Agb , Formulararbeitsvertrag.
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. Juni 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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