Arbeitsrecht und Kündigungsschutz von Arbeitnehmern in Teilzeit
am 11.03.2008 von Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog
Auf das Arbeitsverhältnis eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Entgegen eines landläufig leider immer noch weit verbreiteten Irrglaubens haben teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nämlich die gleichen arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Die von manchem Arbeitgeber an den Tag gelegte Praxis, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer von Entgeltfortzahlung, bezahltem Urlaub, betrieblichen Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und Kündigungsschutz auszuschließen, ist daher glatt rechtswidrig.
Insbesondere kann der Teilzeitbeschäftigte ebenso wie der Vollzeitarbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz in Anspruch nehmen. Sonderkündigungsschutzvorschriften finden selbstverständlich - immer vorausgesetzt, die jeweilige Schutznorm ist erfüllt – auf die Teilzeitbeschäftigung Anwendung. So ist z.B. die Kündigung einer in Teilzeit beschäftigten schwangeren Arbeitnehmerin unter den gleichen Voraussetzungen unzulässig, wie die einer Vollzeitarbeitnehmerin. Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist die dem Teilzeitbeschäftigten erteilte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt. Gegen eine Kündigung kann daher auch der nur in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Kündigungszugang Kündigungsschutzklage vor dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben.
Der Beitrag ist Teil des Wagner Halbe Online-Lexikons zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht auf http://www.onlinelexikon-arbeitsrecht.de. Das Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht soll dem geneigten Leser die zentralen Begriffe des Kündigungsschutzes leicht verständlich erklären und sowohl dem Arbeitgeber als auch dem von einer Kündigung …
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