Arbeitsrecht: Sonderkündigungsschutz nur bei rechtzeitigem Anerkennungsantrag: nach BAG jetzt auch für Schwerbehinderten gleichgestellte Menschen!
am 13.03.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle InformationenDie Kündigung des Arbeitsverhältnisses Schwerbehinderten ist unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt, §§ 85 ff. SGB IX. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben, § 90 Abs. 2a SGB IX. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klarstellend für die Praxis entschieden (Pressemitteilung vom 1. März 2007 www.bundesarbeitsgericht.de).Der Sachverhalt der Entscheidung:Die Klägerin war seit 1995 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 6. Dezember 2004, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Kurz zuvor am 3. Dezember 2004 hatte die Klägerin bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen gestellt. Dem Antrag wurde im April 2005 rückwirkend zum 3. Dezember 2004 stattgegeben. Im Kündigungsschutzprozess machte die Klägerin geltend, die Kündigung sei unwirksam, weil sie am 6. Dezember 2004 bereits (rückwirkend) gleichgestellt gewesen sei und somit den Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX in Anspruch nehmen könne.Die …
Zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Recht und Alltag / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Ar…
Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Handakte WebLAWg / Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil v. 01. März 2007 - 2 AZR 217/06 – über den Sonderkündigungsschutz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers entschieden. Grundsätzlich ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Mens…
BAG: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Rechtblog / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegen…
Bundesarbeitsgericht zum Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
recht verständlich / Schwerbehinderte Menschen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Im SGB IX gibt es die Vorschrift des § 85: „§ 85 Erfordernis der Zustimmung Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber b…
Sonderkündigungsschutz für gleichgestellte Arbeitnehmer erfordert rechtzeitige Antragstellung
JuracityBlog / Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 01.03.2007 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 217/06) ausgeführt, dass die Kündigung einer einem Schwerbehinderten gleichgestellten Arbeitnehmerin nur dann wegen fehlender Zustimmung des Int…
Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer
Wagner Halbe Rechtsanwälte Blog / Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, bedarf nach § 85 SGB IX zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt sowohl für die ordentliche a…
Kündigungsfrist und Klagefrist
kielanwalt.de / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung…
BAG: Kein „Verbrauch“ der Zustimmung des Integrationsamts bei vorsorglich wiederholter Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Urteil vom 08.11.2007, Az. 2 AZR 425/06
Arbeitsrecht-Blog.de / Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt. Fehlt es an einer solchen Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Nach Zust…
Arbeitsrecht: Kündigungsfrist und Klagefrist
Recht und Alltag / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigu…
Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
JuracityBlog / 2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz verschlechtert, u.a. gilt seitdem die kurze Klagefrist des § 4 KSchG (drei Wochen) für praktisch alle Mängel einer Kündigung. Das kann dazu führen, dass ein gekündigter Arbeit…
Kündigung und Präventionsverfahren für schwerbehinderte Beschäftigte
Recht und Alltag / Nach § 84 Abs. 1 SGB IX ist der Arbeitgeber bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem Schwerbehinderten gehalten, ein im Gesetz näher ausgestaltetes Präventionsverfahren durchführen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbe…
BAG: Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer, Klagefrist
Rechtblog / Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die…
