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Arbeitsrecht: Schadensersatz bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung

am 01.02.2006 von Recht und Alltag

Gestern
haben wir gelernt, der Grimassen schneidende Prüfer ist nicht schuld, wenn man sein Prüfungsgespräch in den Sand setzt.



Wie ist es aber bei einem Auszubildenden, wenn er im Ausbildungsbetrieb nicht die notwendigen Ausbildungsinhalte vermittelt bekommt und er deshalb die Prüfung nicht besteht? Hier könnte ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB,
14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BBiG 2005
auf Leistung von Schadensersatz bestehen.



Dieser besteht allerdings nur, wenn der Auszubildende nachweisen kann, dass eine Verletzung der Ausbildungspflicht zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat. Hierzu muss er konkret darlegen, welche …

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