Kündigungsschutzklage auf Beratungshilfeschein?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 11. März 2011 — Wer sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wenden will, kommt um die Erhebung einer Kündigungsschutzklag…
Arbeitsrecht und Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts
Dass die Vertretung vor dem Arbeitsgericht richtig Geld kosten kann, dass merken viele Arbeitnehmer erst dann, wenn sie sich – z.B. nach einer Kündigung - durch einen Rechtsanwalt beraten lassen und man dann auf das Thema Kosten vor dem Arbeitsgericht zu sprechen kommt. Der Anwalt wird dann meist gefragt, ob man den Prozess vor dem Arbeitsgericht auch anders finanzieren kann.
Arbeitsrecht und RechtsschutzversicherungWer eine Rechtsschutzversicherung sei eigen nennt, wird spätestens in der Situation, in der über die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden ist, froh sein. Zu beachten ist, dass eigentlich alle Rechtsschutzversicherer vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eine Wartezeit vereinbart haben. Diese beträgt meistens 3 Monate. Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht erst beim Erhalt der Kündigung bringt für diesen Fall nichts. Von daher muss die Rechtsschutzversicherung wenigstens 3 Monate vor dem Versicherungsfall abgeschlossen sein.
PKH- Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht vor dem ArbeitsgerichtDie meisten Arbeitnehmer und auch Arbeitgeber haben keine Rechtsschutzversicherung. Das Wort „Prozesskostenhilfe“ oder auch oft falsch als „Prozesskostenbeihilfe“ bezeichnet, haben viele Arbeitnehmer schon einmal gehört. Die Prozesskostenhilfe gibt es auch im Arbeitsgerichtsverfahren, was zu einer finanziellen Erleichterung der Prozessführung vor dem Arbeitsgericht führen kann. Neben der Prozesskostenhilfe gibt es im Arbeitsgerichtsverfahren auch noch die sog. Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG. Darauf soll später eingegangen werden.
Prozesskostenhilfe und Kosten vor dem ArbeitsgerichtDie Regelungen über die Gewährung der Prozesskostenhilfe – auch PKH abgekürzt – findet man den §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung. Diese Vorschriften gelten auch für das Arbeitsgerichtsverfahren. Wenn z.B. der Arbeitnehmer (für den Arbeitgeber gilt dies auch) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt bekommt, dann hat er in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht in der Regel keine Kosten zu tragen. Vor dem Arbeitsgericht in der I. Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten (siehe Beitrag: Kostentragung vor dem Arbeitsgericht). Die Gewährung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Staat dem Bedürftigen die Gerichtskosten „erlässt“ und die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt übernimmt. Die Kosten des Rechtsanwalts der Gegenseite müssten – beim Unterliegen im Rechtsstreit zwar regelmäßig getragen werden – da es aber vor der I. Instanz im Arbeitsrecht keine Kostenerstattung gibt, hat der Bedürftige hier kein Kostenrisiko, wenn der PKH bekommt. Die PKH kann auch in Form einer Ratenzahlung gewährt werden.
Voraussetzungen der PKH im ArbeitsrechtDie Prozesskostenhilfe im Arbeitsrecht hat folgende Voraussetzungen: </…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Oktober 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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