Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot

Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit empfangen hat. Dies entschied kürzlich das LAG Niedersachsen mit Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 12 SA 875/09). Gegenstand der Entscheidung war in diesem Hinblick folgender:

In einem Kündigungsschutzprozess führte der Arbeitgeber eine umfassende Auswertung privater Emails, die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit erhalten und beantwortet hatte, in den Prozess ein, um die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu begründen. Im Betrieb war es geduldet, dass die Arbeitnehmer das E-Mail-System - zumindest in der Pause - auch für private Kommunikationen nutzen. Der Arbeitnehmer war daher u. a. der Ansicht, dass bezüglich der privaten E-Mails ein Verwendung- und Verwertungsverbot im Prozess bestehe und dass der Arbeitgeber durch die Gestattung des privaten E-Mail-Verkehrs Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sei.

Das LAG Niedersachsen hat hierzu nun ausgeführt, dass der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses unterliege, wenn die E-Mails von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht , sondern im Posteingang/-ausgang belassen oder anderweitig abgespeichert werden, auch wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern gestattet, den Arbeitsplatz-PC zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen. Insbesondere verstoße der Arbeitgeber nicht gegen § 15 Telemediengesetz bzw. § 88 Telekommunikationsgesetz, da er nicht als "Dienstanbieter" von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sei. Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung der erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges gespeicherten E-Mails werde nur durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt. Ob dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bei einer Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers den Vorrang verdient, sei durch eine Güterabwägung im Einzelfal…

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Themen: Niedersachsen , Arbeitsplatz , Vorschriften
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 21. September 2010 auf http://www.paluka.de/.

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