Arbeitsrecht - Private E-Mail Kommunikation am Arbeitplatz und Beweisverwertungsverbot
Auch bei der erlaubten privaten Emailnutzung besteht kein pauschales „Beweisverwertungsverbot“ von privaten E-Mails, die ein
Arbeitnehmer während der Arbeitszeit empfangen hat. Dies entschied kürzlich das LAG mit Urteil vom 31.05.2010 (Az.: 12 SA 875/09). Gegenstand der Entscheidung
war in diesem Hinblick folgender:
In einem Kündigungsschutzprozess führte der Arbeitgeber eine umfassende Auswertung privater Emails, die der Arbeitnehmer während
seiner Arbeitszeit erhalten und beantwortet hatte, in den Prozess ein, um die von ihm ausgesprochene außerordentliche Kündigung zu
begründen. Im Betrieb war es geduldet, dass die Arbeitnehmer das E-Mail-System - zumindest in der Pause - auch für private
Kommunikationen nutzen. Der Arbeitnehmer war daher u. a. der Ansicht, dass bezüglich der privaten E-Mails ein Verwendung- und
Verwertungsverbot im Prozess bestehe und dass der Arbeitgeber durch die Gestattung des privaten E-Mail-Verkehrs Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen sei.
Das LAG Niedersachsen hat hierzu nun ausgeführt, dass der Zugriff des Arbeitgebers auf E-Mails nicht den rechtlichen Beschränkungen
des Fernmeldegeheimnisses unterliege, wenn die E-Mails von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht ,
sondern im Posteingang/-ausgang belassen oder anderweitig abgespeichert werden, auch wenn der Arbeitgeber es den Arbeitnehmern
gestattet, den Arbeitsplatz-PC zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen. Insbesondere verstoße der Arbeitgeber nicht gegen § 15
Telemediengesetz bzw. § 88 Telekommunikationsgesetz, da er nicht als "Dienstanbieter" von Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne
dieser anzusehen sei. Schutz gegen
die rechtswidrige Auswertung der erst nach Beendigung des Übertragungsvorganges gespeicherten E-Mails werde nur durch die Grundrechte
auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
gewährt. Ob dieses allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers bei einer Kollision mit den Interessen des Arbeitgebers den
Vorrang verdient, sei durch eine Güterabwägung im Einzelfal…
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