Arbeitsrecht: Nochmals: Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen und AGB-Kontrolle - Präzisierung der BAG-Rechtsprechung!
Wir hatten uns bereits mit Freiwilligkeitsvorbehalten bei Sonderzahlungen befasst. Das BAG hatte sich nun erneut mit einem
Freiwilligkeitsvorbehalt zu befassen und seine Rechtsprechung präzisiert (BAG, Urt. v. 21.1.2009 - 10 AZR 219/08). Die Entscheidung
hat für die Praxis weitreichende Bedeutung und macht deutlich, dass der Freiwilligkeitsvorbehalt auch zukünftig genutzt werden kann
und das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Die Parteien streiten über für
das Jahr 2006.
Der beklagte Arbeitgeber handelt mit Fahrzeugen. Die klagende Arbeitnehmerin ist bei dem Arbeitgeber als Disponentin beschäftigt. In
§ 3 des Arbeitsvertrages heißt es wörtlich:
„§ 3 Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 3.250,00 DM brutto. Die Vergütung wird dem Arbeitnehmer jeweils bis zum 5. des
Folgemonats ausbezahlt.
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgen freiwillig und
mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
…“
Der Arbeitgeber zahlte der Arbeitnehmerin in den Jahren 1999 bis 2005 ein halbes Bruttomonatsgehalt als Urlaubsgeld und mit dem
Gehalt für November jeweils ein halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld. Im Kalenderjahr 2006 erhielten die Arbeitnehmer nur
Urlaubsgeld. In einem der Gehaltsabrechnung für November 2006 beigefügten Schreiben bat der Beklagte seine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter um Verständnis dafür, dass er aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage im Jahre 2006 kein Weihnachtsgeld
auszahlen könne.
Die Arbeitnehmerin hat die Beklagte wegen betrieblicher Übung auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes, ein halbes Bruttomonatsgehalt,
mit der Begründung verklagt, die Freiwilligkeitsklausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
I. Betriebliche Übung
Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen
die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Eine allgemeinverbindliche
Regel, ab welcher Zahl von Leistungen der Arbeitnehmer erwarten darf, dass er die Leistung erhält, gibt es nicht. Das
Bundesarbeitsgericht hat aber für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
die Regel aufgestellt, dass bei einer dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung eine Verbindlichkeit auch für die Zukunft entsteht.
II. AGB-Kontrolle
Freiwill…
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