Arbeitsrecht: Nochmals: Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines PC?
Der Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von modernen Kommunikationsmitteln und -einrichtungen ist umstritten (Siehe Nicolai
Besgen, Moderne Kommunikationseinrichtungen für den Betriebsrat - Sachmittelanspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG, B+P 2006, 19 ff.;
derselbe, und Homepage für den
Betriebsrat? - Ein aktueller Überblick zum Anspruch des Betriebsrats auf moderne Kommunikationstechnik, NZA 2006, 959 ff.;
ausführlich auch derselbe, Handbuch und
Arbeitsrecht, § 2 Rn 66 ff). Erst vor kurzem hatte das BAG den geltend gemachten Anspruch eines Betriebsrats auf Überlassung eines PC
abgelehnt (Vgl. BAG, Beschl. v. 16.5.2007 - 7 ABR 45/06, B+P 2008, 104 = NZA 2007, 1117). Wir möchten nun auf eine neue Entscheidung
des Landesarbeitsgerichts Köln aufmerksam machen (LAG Köln, Beschl. v. 9.1.2008 - 7 TaBV 25/07, BB 2008, 1505 = AuA 2008, 495).
I. Erforderlichkeit stets zu prüfen
Das Landesarbeitsgericht schließt sich zunächst der ständigen Rechtsprechung des BAG an. Der Betriebsrat kann die Überlassung eines
PC nebst Software und Zubehör vom Arbeitgeber nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz
obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Mit der Prüfung der Erforderlichkeit eines sachlichen Mittels soll die übermäßige finanzielle
Belastung des Arbeitgebers durch den Betriebsrat verhindert werden.
Hinweis für die Praxis:
Entgegen anderslautenden Darstellungen ist also der Arbeitgeber nicht bereits per se verpflichtet, den Betriebsrat mit moderner
Kommunikationstechnik, insbesondere einem PC nebst Zubehör, auszustatten. Die Voraussetzungen müssen vielmehr in jedem Einzelfall
anhand der betrieblichen Gegebenheiten individuell geprüft werden.
II. LAG Köln: PC-Ausstattung aber regelmäßig üblich!
Das LAG Köln schließt sich zwar ausdrücklich der BAG-Rechtsprechung an; dennoch geht es einen entscheidenden Schritt weiter: Der
Umstand, dass inzwischen selbst kleine Büros und Unternehmen üblicherweise mit einem PC ausgestattet seien, spreche tendenziell
dafür, dass der Ausstattungswunsch des Betriebsrats berechtigt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine Sekretärin, die sich im
Jahre 2008 auf eine Bürostelle bewerbe, ohne über PC-Kenntnisse zu verfügen, nicht die geringste Vermittlungschance auf dem
Arbeitsmarkt habe. Dies begründe zwar für sich allein betrachtet noch nicht das Merkmal der Erforderlichkeit des § 40 BetrVG. Es
müsse aber akzeptiert werden, dass ein PC mittlerweile zur …
»
Vollständiger Artikel