Arbeitsrecht – Die Änderungskündigung

Wie ich schon mehrfach festgestellt habe, ist Mandanten nicht klar, was eine Änderungskündigung eigentlich bedeutet. Hierzu eine kurze Erläuterung:

Innerhalb der durch den Arbeitsvertrag definierten Grenzen kann der Arbeitgeber durch eine einfache Weisung den Inhalt des Arbeitsvertrages konkretisieren und auch ändern. Will der Arbeitgeber jedoch über die im Arbeitsvertrag definierten Grenzen hinaus den Inhalt des Arbeitsvertrages ändern, muss er eine Änderungskündigung aussprechen, sofern er mit dem Arbeitnehmer keine einvernehmliche Lösung herbeiführen kann. Grundsätzlich hat die Änderungskündigung Vorrang vor der Beendigungskündigung, d.h. bevor der Arbeitgeber die Beendigungskündigung aussprechen darf, muss er prüfen, ob nicht auch der Ausspruch einer Änderungskündigung möglich ist. Unterlässt er dies, ist die ausgesprochene Beendigungskündigung wegen des Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam.

Die Änderungskündigung ist in § 2 KSchG im Einzelnen definiert. Gem. § 2 KSchG muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den geänderten Bedingungen anbieten.

Gleichzeitig empfiehlt es sich aus Arbeitnehmersicht, die Änderungskündigung unter Vorbehalt anzunehmen. Dieser Vorbehalt muss jedoch gem. § 2 S. 2 KSchG innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Vorteil dieser Vorgehensweise au…

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Themen: Kündigung , Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer

Erschienen 9. März 2010 auf http://www.rabw.de/blog.

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