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Arbeitsrecht: Änderungen der Arbeitszeiten muss der Arbeitnehmer hinnehmen

am 11.11.2005 von http://info.folkertjanke.de

Angestellte im Einzelhandel müssen bei verlängerten Öffnungszeiten grundsätzlich eine Änderung ihrer Arbeitszeiten hinnehmen. Das geht Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt (Az.: 11 Sa 1562/04) hervor:Eine Verkäuferin, die mit Lagerarbeiten beschäftigt war, hatte bislang nur an Vormittagen gearbeitet. Nach der Verlängerung der Öffnungszeiten des Marktes bis 20 Uhr abends erhielten sie und ihre Kolleginnen Änderungskündigungen, wonach sie künftig im wöchentlichen Wechsel auch bis 20.15 Uhr tätig sein sollten. Die Frau argumentierte dagegen, ihre Tätigkeit sei nicht an die längeren Öffnungszeiten des Marktes gebunden.Die Richter urteilten jedoch, dass die Verlängerung der Öffnungszeiten und die damit verbundene Änderung der Arbeitszeit eine unternehmerische Entscheidung …

daniela theuermeister am 10.08.2007 um 22:22 Uhr:

kann es sein , daß meine arbeitszeit bis 20 uhr geschrieben wird , obwohl unsere metzgereifiliale bis 20 uhr geöffnet hat ?????
bedanke mich für eine antwort

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