Arbeitsrecht: Leiharbeitnehmer erhält betriebsübliches Entgelt wegen Unwirksamkeit des CGZP Tarifvertrages

Ein Zeitarbeitsunternehmen, welches mit seinen Mitarbeitern Lohn aufgrund eines Tarifvertrages mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) zahlen will, kann sich aufgrund der Tatsache, dass die CGZP als nicht tariffähig eingestuft wurde (siehe hier) und demnach der Tarifvertrag unwirksam ist, nicht auf den darin vereinbarten geringeren Lohn berufen und muss vielmehr das Entgelt zahlen, welches im Betrieb des Entleihers üblich ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg auf die Klage einer Leiharbeitnehmerin hin entschieden (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 7 Sa 1318/11).

Dabei vertrat das LAG Berlin-Brandenburg auch die wohl richtige Auffassung, dass der Anspruch auf betriebsüblichen Lohn schon für den Zeitraum vor Verkündung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Beschl. v. 14.12.2010, Az.: 1 ABR 19/10) besteht. Die im Arbeitsver…

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Themen: Bag , Tarifvertrag , Lohn , Arbeitsvertrag , Berlin Brandenburg , Landesarbeitsgericht Berlin , Leiharbeit , Ausschlussfrist , Arbeitslohn , Lag Berlin-brandenburg , Cgzp , Lohnanspruch , 1 Abr 19/10 , 7 SA 1318/11 , Betriebsübliches Entgelt
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 29. September 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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