Arbeitsrecht: Leiharbeiter müssen unter Umständen das Feld für Azubivertreter räumen

Einen Jugend- oder Azubivertreter müssen Sie unter Umständen nach dem erfolgreichen Ende seiner Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, wenn es in Ihrem Betrieb einen ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz gibt, der mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Ein Lehrling, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, kann in den letzten drei Monaten vor Ende s…

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Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 23. Februar 2010 auf http://www.lohn-praxis.net.

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