Arbeitsrecht: Leasingvertrag und Dienstwagen: AGB-Kontrolle

In einem nun bekannt gewordenen Urteil hatte sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urt. v. 19.6.2009 - 4 Sa 901/08) mit der Frage zu befassen, ob dem Arbeitnehmer nach Ende des Arbeitsvertrages auferlegt werden kann, den Leasingvertrag über einen Firmenwagen bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen. Das LAG Köln hat eine solche Formularregelung aus verschiedenen, voneinander unabhängigen Gründen für unwirksam erklärt. Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung möchten wir nachfolgend erläutern.

Der Fall (verkürzt):

Der beklagte Arbeitnehmer ist aufgrund einer Eigenkündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. In einer "Firmenwagenregelung" der Firma fand sich u.a. die Klausel, nach der der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf seine Veranlassung verpflichtet ist, den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einzubringen, innerhalb des bisherigen Arbeitgebers einen Mitarbeiter zu finden, der firmenwagenberechtigt ist und sein Fahrzeug übernehmen möchte, oder den Vertrag auf eigene Kosten aufzulösen.

Im Wege des Schadensersatzes machte der bisherige Arbeitgeber, gestützt auf diese Regelung, eine an die Leasinggeberin gezahlte Abstandszahlung über 2.750,66 € nebst zweier weiterer Leasingraten gegen den Arbeitnehmer geltend.

Das Arbeitsgericht hat diese Zahlungsklage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Berufungsverfahren hat das LAG Köln die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

I. Keine Einbeziehung der Firmenwagenregelung

Die von dem Arbeitgeber benannte Firmenwagenregelung war bereits nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden. Dem Arbeitgeber war es im Prozess nicht gelungen, die vertragliche Vereinbarung der Firmenwagenregelung und die Kenntnis des Arbeitnehmers von dieser Regelung darzulegen und zu beweisen.

Hinweis für die Praxis:

Es kann nur dringend empfohlen werden, wichtige Vertragsbestandteile, Richtlinien, Firmenwagenregelungen etc. ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren und in Bezug zu nehmen. Unliebsame Überraschungen im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung werden so vermieden.

II. Transparenzgebot

Selbst wenn die Firmenwagenregelung wirksam einbezogen worden wäre, hätte sich der Arbeitgeber nach Auffassung des LAG Köln nicht auf diese Regelungen stützen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nämlich dem nach der AGB-Kontrolle erforderlichen Transparenzgebot (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB) nur dann genügt, wenn der Arbeitnehmer erkennen kann, was ggf. "auf ihn zukommt".

Die Regelung im neunten Unterpunkt der Firmenwagenregelung verpflichtete den Mitarbeiter bei Ende des Anstellungsverhältnisses zu drei Alternativen, nämlich

- den Leasingvertrag bei seinem neuen Arbeitgeber einz…

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Themen: Vertrag , Dienstwagen Arbeitnehmer Leasingnehmer

Erschienen 26. Februar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.

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