Arbeitsrecht: LAG Niedersachsen zur Kündigung wegen privater E-Mails am Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich im Urteil vom 31.05.2010 (Az. 12 SA 875/09) mit dem Problem der frsitlosen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen exzessiver Nutzung von privaten E-Mails am Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Der amtliche Leitsatz des Landesarbeitsgerichts lautet: “Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitabeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt – an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine “exzessive” Privatnutzung des Dienst-PC.”

In dem betroffenen Unternehmen bestand eine Dienstanweisung, nach der die Nutzung von E-Mail während der Arbeitszeit verboten war. “Bei der Beklagten existiert eine Dienstanweisung aus November 1997 zur Erfassung der Arbeitszeit. Darin ist unter anderem geregelt, dass das Unterbrechen der Arbeitszeit zur Erledigung privater Angelegenheiten untersagt ist. Am 25.11.1997 hat der Kläger diese Dienstanweisung zur Kenntnis genommen. Ausdrückliche schriftliche Regelungen zur dienstlichen/privaten Nutzung der E-Mail-Funktion der Dienst-EDV der beklagten Gemeinde existieren nicht. In der Vergangenheit hat die Beklagte geduldet, dass die bei ihr Beschäftigten das E-Mail-System – zumindest in der Pause – auch für private Kommunikationen nutzen.”

Auch beschäftigt sich das Landesarbeitsgericht Niedersachsen inhaltlich mit der Nutzung der Medien, um die Kündigungsgründe zu bewerten und insbesondere die fristlose Kündigung zu bewerten. “Danach ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die dem Kläger für den 23.06.2008 vorgeworfene Arbeitspflichtverletzung (Anschauen einer Sportübertragung während der Dienstzeit und Lesen der Tageszeitung noch nach Beendigung der Mittagspause) selbst dann, wenn sie tatsächlich begangen worden sein sollte, nicht so schwer wiegt, dass sie ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könnte. Für den von der Beklagten hier vorgetragenen Kündigungsvorwurf sind die Abmahnungen vom 29.09.2006 und 20.02.2007 nicht einschlägig. Der Schwerpunkt der Abmahnung vom 29.09.2006 wegen der angeblichen Nutzung der “Erotik-Hotline” liegt auf der damit verbundenen Veruntreuung öffentlicher Mittel. Dass das entsprechende Telefonat außerhalb der Mittagspause und damit innerhalb der Arbeitszeit des Klägers stattgefunden habe soll, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Abmahnung vom 20.02.2007 zielt auf die unbefugte Installation des Programms ICQ. Stoßrichtung der Beklagten war es dabei eine Gefährdung der dienstlichen EDV durch nicht zugelassene Software zu vermeiden. Der Vorwurf der Vergeudun…

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Themen: Datenschutz , Email , Kündigung , Arbeitsgericht , Abmahnungen , Arbeitnehmer , Arbeitnehmerdatenschutz

Erschienen 6. Juli 2010 auf http://www.joora.de.

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