Arbeitsrecht: Kündigungsschutz für die Altbelegschaft: Keine Berücksichtigung von Ersatzeinstellungen!
am 17.07.2007 von http://www.mkvdp.de/Bekanntlich ist zum 1. Januar 2004 das Kündigungsschutzgesetz hinsichtlich seines Anwendungsbereichs geändert worden. Das Kündigungsschutzgesetz gilt nunmehr nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 beschäftigen Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber hat allerdings weiter eine zeitlich unbegrenzte Übergangsregelung normiert. Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem praxisrelevanten Urteil grundsätzliche Fragen zur Übergangsregelung entschieden (BAG, Urt. v. 21.09.2006 - 2 AZR 840/05 -, NZA 2007, 438 = BB 2007, 831 = DB 2007, 691). Die wesentlichen Aussagen des Urteils sollen nachfolgend kurz wiedergegeben werden. I. Ausgangslage Das Kündigungsschutzgesetz greift nach sechs Monaten (Wartezeit) in Betrieben mit in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmern, § 23 Abs. 1 KSchG. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden dabei mit dem Faktor 0,5 und mit nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt. Die Beschäftigung von 20 geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern führt damit zu einer rechnerischen Arbeitnehmerzahl von genau 10 Arbeitnehmern (20 x 0,5). Damit werden aber in der Regel nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Das Kündigungsschutzgesetz findet in diesem Fall keine Anwendung. Hinweis für die Praxis: Bereits die Berechnung der Kopfzahlen bereitet in der Praxis oftmals Schwierigkeiten. In vielen Fällen werden nur die Vollzeit- und Teilzeitkräfte berücksichtigt. Geringfügig Beschäftigte werden regelmäßig vergessen. Auch Aushilfen, die einmal die Woche für wenige Stunden arbeiten, müssen aber mit dem Mindestfaktor von 0,5 berücksichtigt werden (z.B. Putzhilfen, Aushilfsfahrer, Packer etc.). II. Übergangsregelung Bis zum 31. Dezember 2003 lag der Schwellenwert nicht bei 10, sondern bei 5 Arbeitnehmern. Es sollte …
Zur Anwendbarkeit der “Kleinbetriebsklausel” im KSchG ab dem 1. Januar 2004
Recht und Alltag / Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung…
Überraschung: Betriebsübergang - Kündigungsschutz weg
andreas-buschmann.net / Was passiert bei einem Betriebsübergang mit dem Kündigungsschutz, wenn der bisherige Arbeitgeber einen Betrieb oder Betriebsteil auf einen Erwerber überträgt und der neue Betriebsinhaber nur einen Kleinbetrieb hat? Entfällt dann beim neuen Arbei…
BAG: Änderung der “Kleinbetriebsklausel” im KSchG ab dem 1. Januar 2004
Rechtblog / Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt werden, keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Nach Satz 3 der Norm in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung…
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Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz bei Betriebsübergang
recht verständlich / Frau A hatte seit 1993 einen Job – immer den selben aber bei verschiedenen Firmen. Die eine war immer der Rechtsnachfolger der Vorgängerin gewesen. Zuletzt war dies die G GmbH & Co. KG gewesen, bevor sie dann zur B kam. Dies war ab dem 1. Juni…
Alles zu Kündigungsschutz und Sozialauswahl
Rechthaber / Der Beitrag „Kündigungsfristen im Arbeitsrecht” gibt eine Übersicht über die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen. Aber noch wichtiger ist die Frage: Darf der Arbeitgeber überhaupt kündigen? Und warum…
