Arbeitsrecht: Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung: Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeiten auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres?
am 20.11.2007 von http://www.mkvdp.de/Die gesetzlichen Kündigungsfristen berechnen sich bekanntlich nach § 622 BGB. Dort ist in Abs. 2 Satz 2 vorgesehen, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wurde die weitere Wirksamkeit dieser Vorschrift von vielen Stimmen deutlich in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil hat nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Vorschrift für unanwendbar erklärt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.07.2007 - 7 Sa 561/07). Der Sachverhalt der Entscheidung:Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Rechtsanwaltskanzlei seit dem 14. Mai 2001 als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte sowie Sachbearbeiterin für Hausverwaltungsangelegenheiten beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns war sie 21 Jahre alt. Der Arbeitgeber kündigte ihr am 21. August 2006 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. September 2006. Mit ihrer Kündigungsschutzklage hat die Arbeitnehmerin die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Hinsichtlich der hilfsweise ordentlichen Kündigung hat sie insbesondere vorgetragen, die Kündigungsfrist sei fehlerhaft berechnet worden. Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nicht anzuwenden, da diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße. Durch diese Regelung würden Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, gegenüber allen anderen - älteren - Arbeitnehmern benachteiligt, ohne dass eine solche Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt wäre. Das Arbeitsverhältnis werde daher durch die streitgegenständliche Kündigung nicht vor dem 31. Oktober 2006 aufgelöst. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat das LAG Berlin-Brandenburg festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bis zum 31. Oktober 2006, also …
LAG Berlin-Brandenburg: Altersdiskriminierung durch § 622 Abs. 2 S. 2 BGB - Urteil vom 24.07.2007, Az. 7 Sa 561/07
Arbeitsrecht-Blog.de / Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, umso länger ist in der Regel die Kündigungsfrist. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass für die Bestimmung der gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt w…
LAG Düsseldorf: Vorlage an den EuGH wegen Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer durch die Fristenberechnung für Kündigungen in § 622 Abs. 2 BGB, Beschl. v. 21.11.2007, Az. 12 Sa 1311/07
AGGblog.de / Das LAG Düsseldorf hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfrist in Arbeitsverhältnissen…
Altersdiskriminierung junger Menschen ?
Handakte WebLAWg / Eine 29jährige Arbeitnehmerin war seit Juni 1996 beschäftigt. Wegen Betriebsstilllegung kündigte der Arbeitgeber im Dezember 2006 das Arbeitsverhältnis zu Ende Januar 2007. Die Arbeitnehmerin hat gegen die Kündigung geklagt und geltend gemacht,…
Kündigungsfrist im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt News / Die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht sind in § 622 BGB geregelt: § 622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vi…
Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden
andreas-buschmann.net / Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit einer falsch berechneten Kündigungsfrist erklärt - muss der Arbeitnehmer innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist Klage zum Arbeitsgericht erheben, wenn er sich nur auf die Einhaltung der Kündigungsfrist beru…
Kündigungsfrist und Klagefrist
kielanwalt.de / Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung…
