Arbeitsrecht: Kündigungsfrist und Klagefrist
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG). Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun. Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten, die eine private Pflegestation betrieb, seit 1996 als Hauspflegerin beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 20. Januar 2004 zum 6. Februar 2004 gekündigt. Eine Klage nach § 4 KSchG hatte die Klägerin nicht erhoben. Erst am 17. März 2004 machte sie…
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Einhaltung der Kündigungsfrist kann ohne Klagefrist verlangt werden
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JuracityBlog | 15. Februar 2008 — 2004 wurde das Kündigungsschutzgesetz verschlechtert, u.a. gilt seitdem die kurze Klagefrist des § 4 KSchG (drei Wochen) für pr…
Wirksamkeit einer Kündigung zum „falschen“ Termin
Unternehmerarbeitsrecht | 7. September 2010 — Ein Arbeitnehmer muss bei einer ordentlichen Kündigung die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der…
Klagefrist von drei Wochen ist zu beachten
recht verständlich | 9. Juli 2007 — Herr A ist Kraftfahrer. Am 08. November begann er bei seinem Arbeitgeber. Nach vorheriger Abmahnung kündigte ihm dieser am 01…

