Arbeitsrecht: Kündigung von „Low-Performern“
am 25.01.2008 von http://www.mkvdp.de/Arbeitgeber haben ein Interesse an guten oder sogar herausragenden Leistungen ihrer Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer schuldet jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen nur Arbeiten von durchschnittlicher Qualität. Was aber, wenn ein Mitarbeiter über längere Zeit nicht einmal mittelmäßig arbeitet, sondern eine überdurchschnittliche Fehlerquote aufweist? Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu befassen:Der Fall:Konkret ging es um eine seit 1995 bei einem Versandkaufhaus beschäftigte Mitarbeiterin. Zu ihren Aufgaben gehörte es, auf Grundlage von Kundenbestellungen Pakete zu packen und fertig zu stellen. Die bei ihr festgestellte Fehlerquote in den Jahren 2003 und 2004 war mit 4 und 5,5 % dreimal so hoch wie die ihrer Kollegen. Nachdem auch Abmahnungen zu keinen besseren Leistungen der Mitarbeiterin geführt hatten, kündigte die Beklagte letztlich das Arbeitsverhältnis wegen qualitativer Minderleistungen. Sie machte geltend, die Fehlerhäufigkeit sei insbesondere wegen Kundenverwechslungen und fehlender Einzelteile nicht mehr hinnehmbar. Sie führe aufgrund der Häufigkeit zu einem Imageverlust und nicht unerheblichen Kosten der Fehlerbeseitigung. Die Klägerin wandte demgegenüber in ihrer Klage ein, angesichts der Gesamtzahl der Pakete falle die ihr angelastete Quote nicht weiter ins Gewicht; die Arbeitgeberin müsse sie hinnehmen.Sowohl das Arbeitsgericht wie auch das Landesarbeitsgericht gaben der Kündigungsschutzklage der Mitarbeiterin statt. In ihrer jeweiligen Begründung führten die Gerichte aus, eine Fehlerquote, die das Dreifache des Durchschnitts übersteige, sei kein Kündigungsgrund. Erst das Bundesarbeitsgericht gab der Argumentation der Arbeitgeberseite jedenfalls teilweise Recht und verwies die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück.Die Entscheidung:Das Bundesarbeitsgericht betonte, ein Arbeitnehmer verstoße nicht schon deswegen vorwerfbar gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, weil er …
BAG: Zur Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern – Minderleister - Urt. v. 17.01.2008, Az. 2 AZR 536/06
Arbeitsrecht-Blog.de / Nach § 1 Abs. 2 KSchG kann die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. E…
BAG: Kündigung wegen mangelnder Arbeitsleistung ?
Rechtblog / Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet.…
Zur Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Recht und Alltag / Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arb…
Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern
Handakte WebLAWg / Das BAG hat wichtige Grundsätze für die Kündigung leistungsschwacher Mitarbeiter aufgestellt. Im entschiedenen Fall ging es um die ordentliche Kündigung einer Packerin in einem Versandhaus, die auch nach zwei Abmahnungen und weiteren Maßnahmen d…
Schlechte Arbeit kann zur Kündigung führen
Rechtsanwälte in Würzburg - Aktuelles / Wer langfristig bei seiner Arbeit überdurchschnittlich viele Fehler macht, dem kann möglicherweise gekündigt werden. Dies entschied das BAG mit Urteil vom 17.1.2008 (Az.: 2 AZR 536/06). Dem Urteil lag folgender Fall zugrunde: Die klag…
Arbeitsrecht: Kündigung per Fax ist unwirksam
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Sie ist daher nur rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil unterschrieben im Original zugeht. Obgleich diese Formvorschrift bereits seit dem 1. Mai 2000 gilt, werden noch immer…
