Arbeitsrecht: Kündigung - Schriftform unumgänglich!
am 23.08.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle InformationenSeit dem 11. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit. Gerichte müssen sich nun nicht mehr damit beschäftigen müssen, ob eine im Streit abgegebene spontane Erklärung tatsächlich als Kündigung zu verstehen ist. Außerdem schützt die gesetzliche Schriftform vor Übereilung. Müssen die Vertragsparteien ihren Beendigungswillen schriftlich zu Papier bringen, wird mancher - vielleicht im Zorn gefasster- Kündigungsentschluss nochmals überdacht werden. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit seiner Entscheidung vom 20. März 2006 nun nochmals bestätigt, dass die Schriftform des § 623 BGB nur durch die von dem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigungserklärung gewahrt ist. Der Fall:Zwischen den Arbeitsvertragsparteien kam es Anfang Juli 2005 zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung, in der dem Mitarbeiter mangelhafte Arbeitsleistung vorgeworfen wurde. Wenige Tage später erhielt der Mitarbeiter ein Schreiben, in dem der Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin die von ihm (angeblich) mündlich ausgesprochene Kündigung bestätigte und den Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung ab sofort freistellte. Der Mitarbeiter betonte in einem Antwortschreiben, er habe das Arbeitsverhältnis selbst nicht gekündigt und bot seine Arbeitskraft an. Darauf reagierte die Arbeitgeberin mit einem weiteren Schreiben in dem sie dem Mitarbeiter mitteilte: „Hiermit bestätigen wir nochmals Ihre Kündigung zum 31. Juli 2005."Zwei Monate später kündigte die Arbeitgeberin vorsorglich das Arbeitsverhältnis nochmals zum 31. Oktober 2005. Der Mitarbeiter begehrte klageweise die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst durch die im September ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers aufgelöst worden sei und verlangte bis zu diesem Beendigungszeitpunkt seine Vergütung. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Weder der …
Arbeitsrecht: Kündigung per Fax ist unwirksam
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Sie ist daher nur rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil unterschrieben im Original zugeht. Obgleich diese Formvorschrift bereits seit dem 1. Mai 2000 gilt, werden noch immer…
Arbeitsrecht: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Bereits im März 2003 legte der Gesetzgeber fest, dass es zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Gleichwohl haben sich die Gerichte immer wieder mit Kündigungen „auf a…
Kündigung durch Übergabe einer Kopie unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.04.2007, Az. 12 Sa 132/07
Arbeitsrecht-Blog.de / Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Übergabe einer bloßen Fotokopie des Kündigungsschreibens ist nichtig – und zwar auch dann, wenn der Gekündigte einen Blick auf das Original werfen konnte. Dies entschied das LAG Düsseldorf in ei…
LAG Rheinland Pfalz: Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine Kündigung - Urteil vom 23.08.2007, Az. 9 Sa 411/07
Arbeitsrecht-Blog.de / Das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes ist keine formwirksame fristlose Kündigung und darf von einem Arbeitgeber auch nicht als solche des Mitarbeiters gewertet werden. Das hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 23.…
Arbeitsrecht: Zumindest teilweise leserliche Unterschrift - eine Pflicht bei Kündigungen!
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Kündigungen bedürfen gem. §§ 623, 126 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden muss. Wann eine „Unterschrift" den Anforderungen der gesetzlichen Schriftform nicht m…
Das Bundesarbeitsgericht zur Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages
recht verständlich / Frau A ist Steuerberaterin. Zunächst arbeitete sie auf Grund eines Anstellungsvertrages bei der B GmbH. Nach rund acht Monaten kam die Gesellschaft mit Frau A überein, dass sie nunmehr Geschäftsführerin werden sollte. So schloss die B-GmbH vertre…
Nur gucken - nicht anfassen: Kündigung unwirksam!
Heimspiel / Die Kündigung eines Arbeitsvertrages muß dem Arbeitnehmer zugehen, damit sie wirksam wird. Aus § 130 BGB ergibt sich nämlich, daß er die Verfügungsgewalt über das Kündigungsschreibenen erlangen muß. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat n…
Kündigung eines Redakteurs bei einer Tageszeitung unwirksam
Recht und Alltag / Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat in seiner Verhandlung (Az.: 13 Sa 1492/06) vom heutigen Tage, 3.11.2006, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Redakteurs bei einer Tageszeitung für unwirksam erklärt und den Arbeitgeber zur tatsä…
