Arbeitsrecht: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS
am 18.10.2007 von http://www.mkvdp.de/Bereits im März 2003 legte der Gesetzgeber fest, dass es zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Gleichwohl haben sich die Gerichte immer wieder mit Kündigungen „auf anderem Wege" zu befassen. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des LAG Hamm ging es um einen Sachverhalt, der sich wohl überall abspielten könnte: Nach einer dreiwöchigen Erkrankung kam ein Mitarbeiter an seinen Arbeitsplatz zurück. Dort erfuhr er von seinen Kollegen, dass ihn der Arbeitgeber wegen der Arbeitsunfähigkeit entlassen wolle. Der erboste Arbeitnehmer sandte daraufhin noch am selben Tag eine SMS an den Arbeitgeber und schrieb: „Teile mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke." Der nicht minder verärgerte Arbeitgeber antwortete hierauf ebenfalls per SMS: „Heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung zum Wochenende."Nach diesem kurzen (elektronischen) Wortwechsel erschien der Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit; der Arbeitgeber zahlte ihm für Juni auch kein Arbeitsentgelt mehr aus. Dies wiederum veranlasste den Angestellten, seine Arbeitsvergütung geltend zu machen und seine Arbeitskraft weiter anzubieten. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin und machte Schadensersatzansprüche geltend. Die Angelegenheit ging dann vor das Arbeitsgericht. Dieses entschied u.a., dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die gewechselten SMS noch die fristlose Kündigung beendet worden sei. 1. Zu der ersten SMS von dem Arbeitnehmer bemerkte das Landesarbeitsgericht, dieser habe sein Vertragsverhältnis ersichtlich nicht etwa aufkündigen, sondern nur seine Fortdauer erfragen wollen. Auch in der Antwort auf diese SMS habe …
Arbeitsrecht: Kündigung - Schriftform unumgänglich!
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Seit dem 11. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit. Gerichte müssen sich nun nicht mehr damit beschäftigen müssen, ob eine im Streit abgegebene…
Arbeitsrecht: Kündigung per Fax ist unwirksam
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Sie ist daher nur rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil unterschrieben im Original zugeht. Obgleich diese Formvorschrift bereits seit dem 1. Mai 2000 gilt, werden noch immer…
LAG Hamm: Kündigung per SMS? - Eine Kündigung per SMS wahrt die erforderliche Schriftform nicht und ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gleiches gilt für einen Auflösungsvertrag.
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform…
Arbeitsrecht: Zumindest teilweise leserliche Unterschrift - eine Pflicht bei Kündigungen!
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Kündigungen bedürfen gem. §§ 623, 126 BGB der Schriftform. Das bedeutet, dass die Kündigungserklärung vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden muss. Wann eine „Unterschrift" den Anforderungen der gesetzlichen Schriftform nicht m…
Arbeitsrecht: Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen regelmäßig vor der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dieser Sonderkündigungsschutz steht einer Beendigung durch Befristungsablauf indes nicht entgegen. Deshalb mag sich manch ein…
Kündigung durch Übergabe einer Kopie unwirksam - LAG Düsseldorf, Urteil v. 18.04.2007, Az. 12 Sa 132/07
Arbeitsrecht-Blog.de / Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Übergabe einer bloßen Fotokopie des Kündigungsschreibens ist nichtig – und zwar auch dann, wenn der Gekündigte einen Blick auf das Original werfen konnte. Dies entschied das LAG Düsseldorf in ei…
