Arbeitsrecht: Kleinbetriebsklausel und Berechnungsfragen

Das Kündigungsschutzgesetz findet bekanntlich nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt in der Regel entweder mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, oder aber mehr als fünf „Alt-Arbeitnehmer“, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Diese grundsätzlich einfache Ausgangsformel wirft immer wieder in der betrieblichen Praxis Berechnungsfragen auf. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr weitere offene Fragen in einer Entscheidung aus Oktober 2008 für die Praxis geklärt (BAG, Urt. v. 23.10.2008 - 2 AZR 131/07).

I. Erfüllung der Wartezeit kein Kriterium

Das Kündigungsschutzgesetz ist hinsichtlich seiner Anwendung seit dem 1. Januar 2004 geteilt. Für die ab diesem Zeitpunkt neu eingestellten Mitarbeiter gilt Kündigungsschutz nur, wenn im Betrieb mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Für die bis zum 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer greift hingegen die alte Regel, wonach mehr als fünf Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt sein müssen. Diese Personengruppe nennt man „Alt-Belegschaft“.

Für die Alt-Belegschaft ist es hingegen irrelevant, ob für die am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer bereits die sechsmonatige Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt war. Maßgeblich ist allein, ob mehr als fünf Arbeitnehmer dieser Altbelegschaft damals und heute noch beschäftigt werden.

Hinweis für die Praxis:

Das Kündigungsschutzgesetz gilt für die am 31. Dezember 2003 beschäftigten Arbeitnehmer unverändert in der Altfassung. Maßgeblich für den abgesenkten Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG und den hiernach gewährleisteten Bestandsschutz ist der am Stichtag 31. Dezember 2003 bestehende „virtuelle“ Altbetrieb mit seiner im Kündigungszeitpunkt noch vorhandenen Belegschaftsstärke.

Hinweis für die Praxis:

Voraussetzung ist freilich, dass diese Altbelegschaft noch in ihrer Stärke über dem damaligen Schwellenwert von mehr als fünf Beschäftigten liegt. Sinkt die Belegschaft einmal unter den alten Schwellenwert ab, verlieren alle Mitarbeiter der Altbelegschaft dauerhaft ihren Kündigungsschutz und können erst dann wieder neuen Kündigungsschutz erlangen, wenn insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, also der neue Schwellenwert erreicht wird.

II. Ersatzeinstellungen unbeachtlich

Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG zählen allerdings nur die „Alt-Arbeitnehmer“, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. …

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Themen: Praxis
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 19. August 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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