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Arbeitsrecht: Klageverzicht als Bedingung zur Abfindung: Turboprämie zulässig?

am 12.05.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Das BAG hatte sich in einer neueren Entscheidung erneut mit der so genannten Turboprämie auseinanderzusetzen (BAG, Urt. v. 03.05.2006 - 4 AZR 189/05 -). Hierunter versteht man Regelungen, in denen ein Abfindungsanspruch bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage erlischt. Für Sozialpläne hatte das Bundesarbeitsgericht bereits entscheiden, dass diese nicht vom Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden dürfen. Hierüber hatten wir berichtet 2). In der hier zu besprechenden Entscheidung ging es nun um eine kollektive Regelung außerhalb eines Sozialplans. Das BAG hat klargestellt, dass die Turboprämie unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Der Sachverhalt der Entscheidung (verkürzt):Die klagende Arbeitnehmerin war als Kindergärtnerin in einem Kindergarten seit 1. November 1990 beschäftigt. In ihrem Arbeitsvertrag wurde unter der Überschrift sonstige Vereinbarungen auf die im Übrigen geltenden kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien, Dienst- und Vergütungsordnungen des Bistums Fulda in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen. Im Jahre 2002 beschloss die in der Diözese Fulda gebildete Kommission zur Ordnung des Diözesanenarbeitsvertragsrechts eine Ordnung über den Rationalisierungsschutz im Bistum Fulda, die am 1. Januar 2003 in Kraft trat. Diese Ordnung enthielt in § 9 Regelungen über Abfindungen unter anderem für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 9 Abs. 8 lautet: „Erhebt der/die Mitarbeiter/in Kündigungsschutzklage, so ist ein Anspruch auf Abfindung ausgeschlossen. Wehrt er/sie sich in anderer Weise gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird der Abfindungsanspruch erst fällig, wenn das Verfahren abgeschlossen ist und rechtskräftig feststeht, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist. Dies gilt auch, wenn der/die Mitarbeiter/in …

Arbeitsrecht: Taschenlexikon arbeitsrechtlicher Entscheidungen - Neulieferung

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Zu dem von unserem Partner Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nicolai Besgen herausgegebenen Taschenlexikon arbeitsrechtlicher Entscheidungen (TAE) ist soeben die aktuelle Neulieferung erschienen. Weitere Informationen zu dem Wer…

Turboprämie in kirchlichem Regelwerk

Recht und Alltag / Kollektive Regelungen, in denen für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Aussicht gestellt wird, die aber nicht gezahlt werden soll, wenn der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend macht, sind außerhalb von Sozia…

Sozialplan-Tarifvertrag: Keine Abfindung bei Kündigungsschutzklage

Recht und Alltag / Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran…

§ 1 a KSchG - Abweichend hohe Abfindung nur bei klarer Ankündigung im Kündigungsschreiben

andreas-buschmann.net / Darf der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Abfindung nach § 1 a KSchG unterschreiten und dem Arbeitnehmer, für den Fall dass der keine Kündigungsschutzklage erhebt, eine kleinere als die von § 1 a KSchG vorgesehene Abfindung anb…

Verloren und trotzdem gewonnen: BAG zur Turboprämie ausserhalb von Sozialplänen

JuracityBlog / In seinem Urteil vom 03.05.2006 (4 AZR 189/05) hat das Bundesarbeitsgericht sich erneut mit sogenannten “Turboprämien” (auch Rennprämie” genannt) beschäftigt und diese für zulässig erklärt, sofern es si…

Zur Vererblichkeit der Abfindung nach § 1a KSchG

Recht und Alltag / Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer ge…

BAG: Kündigung und kein Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG bei Klagerücknahme ?

JuracityBlog / Der Gesetzgeber wollte die außergerichtliche Streitschlichtung fördern und die Arbeitsgerichte entlasten. So wurde § 1 a KSchG geschaffen. Danach erhalten Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen eine Abfindung, wenn sie a…

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