Arbeitsrecht: Karneval und Arbeitsrecht
Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte „Ausnahmezustand“. Dem freien karnevalistischen Treiben steht die Pflicht zur Arbeitsleistung entgegen. Wenn Sie die nachfolgenden Tipps beachten, haben Sie auch nach Aschermittwoch noch einen sicheren Arbeitplatz.
I. „Frei“ an Karneval?
Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Eine bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen, ebenso wie an allen anderen Karnevalstagen, aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum.
II. Radio und Fernsehen am Arbeitsplatz
Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit eine Live-Reportage, insbesondere am Rosenmontag, zu Karnevalsumzügen hören, erfüllen grundsätzlich dennoch ihre Arbeitspflicht. Radio hören ist also regelmäßig erlaubt. Ein Anspruch auf Ansicht der Karnevalsumzüge im Fernsehen während der Arbeitszeit besteht demgegenüber grundsätzlich nicht.
III. Alkohol am Arbeitsplatz
Für jeden Arbeitnehmer besteht die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit und Sicherheit am Arbeitsplatz nicht durch Alkoholgenuss zu beeinträchtigen. Der Arbeitgeber hat das Recht, ein konkretes Alkoholverbot für die Karnevalstage im Betrieb auszusprechen. Alkoholkontrollen können jedoch gegen den Willen des Arbeitnehmers nicht durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber Anzeichen für alkoholbedingte Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, kann der Arbeitnehmer aus dem Betrieb verwiesen (freigestellt) werden.
IV. Arbeitsverweigerung
Verlassen Arbeitnehmer den Arbeitsplatz, um Karnevalsumzüge anzusehen oder an Karnevalsfeiern teilzunehmen, handelt es sich um einen klaren Fall von Arbeitsverweigerung. Diese muss zunächst abgemahnt werden. Im Wiederholungsfall kann die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit bspw. für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub für eine Karnevalssitzung, einen Karnevalsumzug oder für einen sonstigen karnevalistischen Anlass gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund.
V. Beleidigungen auf der betrieblichen Karnevalsfeier
Die Karnevalsparty im Büro darf nicht dazu genutzt werden, dem Chef „die Meinung zu sagen“. Bei Beleidigungen kann dies die fristlose Kündigung nach sich ziehen. Eine spezielle Narrenfreiheit an Karneval existiert daher nicht.
VI. Krawatte abschneiden
Bei einem Rheinländer ist von einer stillschweigenden Einwilligung auszugehen. Wird also dem Chef, der an Weiberfastnacht ins Büro kommt, morgens die Krawatte von seiner Assistentin abgeschnitten, kann er dieses Verhalten arbeitsrechtlich nicht sanktionieren.
VII. Kostümierung erlaubt?
Nicht selten k…
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Erschienen 8. Januar 2009 auf http://www.mkvdp.de/.
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