Arbeitsrecht: Karneval und Arbeitsrecht
am 23.01.2008 von http://www.mkvdp.de/Der Straßenkarneval beginnt in diesem Jahr besonders früh. Weiberfastnacht ist schon am 31. Januar 2008. Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte „Ausnahmezustand“. Auch die Hemmungen fallen in dieser Zeit deutlich unter das übliche Niveau. Dem freien karnevalistischen Treiben steht die Pflicht zur Arbeitsleistung entgegen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den arbeitsrechtlichen Problemen. I. „Frei“ an Karneval?Weder Weiberfastnacht noch Rosenmontag sind als gesetzliche Feiertage in den Feiertagsgesetzen der Länder anerkannt. Eine von vornherein verpflichtende bezahlte Freistellung scheidet damit an diesen Tagen, ebenso wie an allen anderen Karnevalstagen, aus. Es besteht auch kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus regionalem Gewohnheitsrecht oder Brauchtum. 1. Sonderregelungen In einigen Tarifverträgen wird der Rosenmontag als arbeitsfreier Tag festgeschrieben. Soweit solche speziellen Regelungen, die selbstverständlich auch individuell arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden können, vorliegen, haben die Mitarbeiter an diesem Tag frei. 2. Betriebliche Übung Arbeitnehmer können ihren Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung auch auf eine betriebliche Übung stützen. Nach der Rechtsprechung wird grundsätzlich gefordert, dass der Arbeitgeber mindestens drei Jahre eine Leistung gewährt, ohne die Freiwilligkeit und jederzeitige Einstellung der Leistung zu formulieren. Ist eine betriebliche Übung einmal entstanden, kann der Arbeitgeber sie nicht mehr einseitig abändern oder gar aufheben. Es gelten hier keine erleichterten Voraussetzungen. Notwendig ist daher stets eine Änderungsvereinbarung oder eine Änderungskündigung, die praktisch kaum durchzusetzen ist. Hinweis für die Praxis: Die betriebliche Übung ist damit schnell entstanden. Gewährt bspw. ein Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag frei und bezahlt an diesen Tagen …
Arbeitsrecht: Fußball-EM und Arbeitsrecht
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Während der Fußball-EM gelten generell keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen. Dass es sich bei der Fußball-EM um ein herausragendes Ereignis handelt, ändert daran nichts. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen seine Pflichten muss er mit der gelb…
Arbeitsrecht: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals in einem für die Praxis bedeutsamen Urteil vom 15. August 2006 (15.10.2006 - 9 AZR 8/06 -) klargestellt, dass sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht nur ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit…
Leidensgerechte Beschäftigung: Zu spätes Arbeitsangebot
andreas-buschmann.net / Manchmal möchten Arbeitnehmer während einer Erkrankung trotz eigentlich fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten. Zum Beispiel dann, wenn der Anspruch auf staatliches Krankengeld zeitlich ausläuft (Aussteuerung). Muss der Arbeitgeber si…
Leidensgerechte Beschäftigung: Zu spätes Arbeitsangebot
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Arbeitsrecht: Ski-Urlaub während Arbeitsunfähigkeit: Fristlose Kündigung!
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Zwischen den Arbeitsvertragsparteien kommt es bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers immer wieder zu Streit über die notwendigen Verhaltenspflichten. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, während einer Arbeitsunfähigkeit im Bett…
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Was darf der Arbeitnehmer, wenn es keine Regelung im Betrieb gibt?
JuracityBlog / Obwohl viele Arbeitgeber mittlerweile dazu übergegangen sind, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ausdrücklich zu regeln (blog.juracity berichtete), gibt es nach wie vor Betriebe, in denen keine ausdrückliche Regelung zur Inter…
