Arbeitsrecht: Jobverlust nach Trunkenheitsfahrt

Wird ein als Kraftfahrer angestellter Arbeitnehmer bei einer privaten Trunkenheitsfahrt mit 1,36 Promille ertappt und verliert er deswegen seinen Führerschein, so kann dies einen Kündigungsgrund, sogar für eine fristlose Kündigung bedeuten. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen festgestellt (LAG Hessen, 01.07.2011, Az.: 10 Sa 245/11).

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eigenem Bekunden zufolge nach längerer Krankheit und aufgrund eines extremen Untergewichts die Alkoholisierung unterschätzt und sich ans Steuer gesetzt. Nach einer Verkehrskontrolle wurde ihm der Führerschein entzogen und es erging ein Strafbefehl gegen ihn. Der beklagte Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, der sich jedoch gegen die Kündigung wandte.

Das LAG Hessen sah einen Kündigungsgrund als gegeben an. Die private Trunkenheitsfahrt mit Führerscheinentzug reiche nach Auffassung des LAG sogar für eine fristlose Kündigung aus. Die vorgebrachten Verteidigungsargumente des Klägers …

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Themen: Kündigung , Fahrerlaubnis , Führerschein , Hessen , Lag , Zeitpunkt , Angestellter , Job , Arbeitnehmer , Fristlose Kündigung , Kündigungsgrund , Landesarbeitsgericht , Trunkenheitsfahrt , 10 SA 245/11
Rechtsgebiet: Verkehrsrecht

Erschienen 11. Oktober 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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