Arbeitsrecht: Internetzugang für den Betriebsrat: Konkrete betriebliche Verhältnisse maßgeblich!
Die Betriebspartner streiten immer wieder über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf einen Internetanschluss zusteht. Das
Bundesarbeitsgericht hat sich nun abermals mit der Frage befasst und anders als in früheren Beschlüssen den Anspruch des Betriebsrats
in diesem Fall abgelehnt (BAG, Beschl. v. 23.08.2006 - 7 ABR 55/05 -, NZA 2007, 337).
Der Sachverhalt der Entscheidung:
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit 84 Bau- und Gartenmärkte. In 71 Märkten sind Betriebsräte gebildet.
In dem konkreten Markt der Niederlassung in H. war ein aus fünf Mitgliedern bestehender Betriebsrat gebildet. Dieser verfügte über
einen Personalcomputer mit Netzwerkanschluss, der es ihm ermöglichte, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mail zu
versenden und zu empfangen. Einen Zugang zum Internet hatte der Betriebsrat nicht.
Über einen Internetanschluss verfügten in dem Markt in H., in dem ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt waren, nur der Marktleiter und sein
Stellvertreter.
Der Betriebsrat verlangte die Bereitstellung eines Internetnetzugangs. Er hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung
der ihm obliegenden Aufgaben sei ein Internetanschluss erforderlich. Er könne seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nur
ordnungsgemäß erledigen, wenn er die aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts
kenne. Bei der Fülle von Gesetzesnovellierungen sei eine schnelle Aktualisierung erforderlich, die ausschließlich über das Internet
gewährleistet sei. Die Einrichtung eines Internetanschlusses sei kostenneutral, da die Arbeitgeberin über einen Flatratevertrag
verfüge und daher unabhängig von der Dauer der Nutzung des Internets einen Pauschalbetrag entrichte. Weitere Kosten entstünden durch
die Einrichtung eines Internetzugangs nicht.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat hingegen die Anträge abgewiesen.
Die Entscheidung des BAG:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte vielmehr die ablehnende Entscheidung
des LAG.
I. Grundsatz der Erforderlichkeit
Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Arbeitgeber Sachmittel, insbesondere Informations- und Kommunikationstechnik, zur
Verfügung zu stellen. Die Prüfung, ob ein vom Betriebsrat verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich
und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, obliegt dem Betriebsrat. Allerdings darf er diese Entscheidung nicht allein an
seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Vielmehr muss er sich an den betrieblichen Verhältnissen orientieren. Die Interessen der
Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamtes einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit
sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, sind von de…
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