BAG: Auch Betriebsräte wollen surfen
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 28. Januar 2010 — Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung…
Das Bundesarbeitsgericht verlangt vom Betriebsrat bei Ansprüchen auf moderne Sachmittel die Darlegung konkreter sich ihm stellender Aufgaben, zu deren Erledigung er Informationen aus dem Internet benötigt und betrachtet insoweit auch das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Diese nach wie vor geltende Auffassung des BAG wird allerdings in Teilen der Literatur als lebensfremd und weder sach- noch praxisgerecht beurteilt. Mehrere Landesarbeitsgerichte erheben nunmehr den Computer/PC und den Internetzugang zu einer Normalität im Betriebsratsbüro. Gegen einige der Beschlüsse sind bereits Rechtsbeschwerden bzw. Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Es bleibt nun abzuwarten, ob das BAG im Jahre 2010 seine Rechtsprechung ändert und dem Drängen der Instanzgerichte nachgibt. Wir werden berichten. Nachfolgend möchten wir den aktuellen Stand der Instanzrechtsprechung wegen seiner praxisrelevanten Bedeutung kurz zusammenfassen.
I. BAG-RechtsprechungIn der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.08.2006 hat das BAG klargestellt, dass der Betriebsrat den Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzugangs nicht allein auf die fortschreitende technische Entwicklung und den allgemeinen Verbreitungsgrad der Nutzung des Internets stützen kann. Die allgemeine Üblichkeit der Nutzung eines technischen Hilfsmittels besagt nichts über die Notwendigkeit, dieses auch zur Bewältigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats einzusetzen. Dies ist im Rahmen von § 40 Abs. 2 BetrVG nur dann von Bedeutung, wenn sich die Üblichkeit in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen hat.
Nach dem BAG kann der Betriebsrat einen Internetzugang auch nicht allein deswegen verlangen, weil der Arbeitgeber über einen Internetzugang verfügt. Der erforderliche Umfang eines Sachmittels bestimmt sich nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers. Aus der Betriebsverfassung lässt sich keine Pflicht des Arbeitgebers ableiten, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, die er selbst benutzt. Die Geschäftsleitung eines Betriebs verfolgt andere Ziele als die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats.
Ähnlich hat sich das BAG zum Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung eines PC geäußert. Der Anspruch besteht nicht schon deshalb, weil der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderem ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel. Aus Effektivitätsgründen darf der Betriebsrat nach Auffassung des BAG die Überlassung eines PC nur für erforderlich halten, wenn er ohne diese technische Ausstattung ihm obliegende Aufgaben vernachlässigen müsste.
II. Andere Ansicht der InstanzgerichteNach Auffassung der Instanzgerichte ist ein Internetanschluss für den Betriebsrat weder Luxus noch Annehmlichkeit, sondern schlicht selbstverständlich. Der erforderliche Um…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Februar 2010 auf http://www.mkvdp.de/.
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 28. Januar 2010 — Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung…
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Meyer-Köring v.Danwitz | 17. November 2008 — Der Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von modernen Kommunikationsmitteln und -einrichtungen ist umstritten (Siehe Nicol…
Rechtsanwalt Volker Lehmann | 21. Juli 2010 — Wieder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema eMail und Internet für den Betriebsrat: Internet und E-Mail fü…
JuracityBlog | 26. August 2008 — Internetzugang für jeden Betriebsrat: Anders noch als das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 23. August 2006 – 7 ABR …
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