Arbeitsrecht: Hitzefrei für Arbeitnehmer?
Meyer-Köring v.Danwitz | 28. Juli 2009 — Wer kann sich nicht erinnern. Während der Schulzeit wurde auf heiße Tage im Hochsommer regelmäßig mit „Hitzefrei“ reagiert. Die…
Wer kann sich nicht erinnern. Während der Schulzeit wurde auf heiße Tage im Hochsommer regelmäßig mit „Hitzefrei“ reagiert. Die Schüler (und auch die Lehrer) durften nach Hause gehen und die Fehltage mussten nicht nachgeholt werden.
Der vergangene "Jahrhundersommer" und die aktuellen Temperaturen werfen regelmäßig die Frage nach den arbeitsrechtlichen Konsequenzen überhitzter Arbeitsräume auf. Welche Grundsätze gelten und zu beachten sind, wollen wir nachfolgend im Überblick darstellen.
I. Grundsätze
Spezielle arbeitsrechtliche Regelungen existieren nicht. Dies ist allerdings auch nicht notwendig, denn die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gebietet es gegenüber jedem Arbeitnehmer, Arbeitsräume so einzurichten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Dies folgt im Übrigen auch aus der allgemeinen Vorschrift des § 618 BGB.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die Vorschrift des § 4 Arbeitsschutzgesetz hinzuweisen. Danach hat der Arbeitgeber die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
Spezielle Regelungen finden sich auch in der im Jahre 2004 in Kraft getretenen Neuregelung der Verordnung über Arbeitsstätten, dort insbesondere in § 6.
Eine weitere Konkretisierung ist in der Arbeitsstätten-Richtlinie Raumtemperaturen (ASR 6) erfolgt. Dort ist in Ziffer 3.3 folgendes geregelt:
„Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 Grad nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein“.
Weiter sieht Ziffer 3.4 vor:
„An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswenden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlung vorzusehen.“
Die vorgenannten Regelungen enthalten insgesamt keine konkreten Handlungspflichten für den Arbeitgeber und regeln auch nicht etwaige Sanktionen für den Fall eines Verstoßes. Für die Frage, welche Rechtsfolgen bei stark erhöhten Temperaturen eintreten, kann daher nur auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, wobei freilich insbesondere die ASR 6 Anhaltspunkte für einen Grenzwert geben.
II. Leistungsverweigerungsrecht bei großer Hitze?
Bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung zurückzuhalten ohne den Lohnanspruch zu verlieren. Der in ASR 6 genannte Grenzwert von 26 Grad könnte dabei den Ausschlag für eine zulässige Arbeitsverweigerung geben, wenn also die dort genannte Temperatur überschritten wird. Auf der anderen Seite handelt es sich nur um eine Sollvorschrift und dem Arbeitnehmer wird es auch zuzumuten sein, den Arbeitgeber zunächst zu entsprechenden Schutzmaßnahmen anzuhalten und aufzufordern, bspw. die Anbringung von Fensterläden, Installation von Klimaanlage oder Ventilatoren. Der Ar…
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