Hitzefrei AM Arbeitsplatz: Hitzefrei am Arbeitsplatz?
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Arbeitsrecht- Wann gibt es endlich Hitzefrei am Arbeitsplatz?
Es bestehen keine konkreten gesetzlichen Vorschriften über die Verpflichtung Hitzefrei am Arbeitsplatz zu gewähren. Zwar besagt § 618 Abs. I BGB: Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und ……. so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
Aber es gibt keine Bestimmung, ab wann die Sommerhitze eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt. Geregelt ist allerdings etwas zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und deren Zumutbarkeit und zwar in der Arbeitsstättenverordnung sowie der damit verbundenen Arbeitsstättenregel ASR 3.5. Gemäß § 3 Abs. 1 ArbStättVO in Verbindung mit Ziffer 3.5 ASR muss in Arbeitsräumen “eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur” bestehen. Der unbestimmten Rechtsbegriff einer gesundheitlich zuträglichen Temperatur wird so konkretisiert, dass die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen je nach Schwere der Arbeit zwischen Plus 12 Grad Celsius bei der Verrichtung schwerer Arbeit und Plus 20 Grad Celsius bei leichte sitzender Tätigkeit liegen muss. In Sozialräumen wie Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen sollen mindestens Plus 21 Grad Celsius vorherrschen, in Waschräumen mindestens Plus 24 Grad Celsius. Die ASR bestimmt grundsätzlich eine Höchst-Raumtemperatur bis Plus 26 Grad Celsius. Bei darüber liegender Außentemperatur darf jedoch in Ausnahmefällen auch die Lufttemperatur im Innenraum höher sein. Wörtlich steht dort unter 4.4 ASR was mit den Arbeitsräumen ist wenn die Außenlufttemperatur über Plus 26 Grad Celsius liegt:
(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden. In Einzelfällen kann das Arbeiten bei über +26 °C zu einer Gesundheitsgefährdung führen, wenn z. B.: schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die die Wärmeabgabe stark behindert oder hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich Vorbelastete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte (z. B. Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter) im Raum tätig sind. In solchen Fällen ist über weitere Maßnahmen anhand einer angepassten Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden.
(2) Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. Dabei gehen technische und organisatorische gegenüber personenbezogenen Maßnahmen vor.
Tabelle 4: Beispie… » Vollständiger ArtikelErschienen 23. August 2011 auf http://rechtsanwalt-muenchen.net.
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