Arbeitsrecht: Fußball-EM und Arbeitsrecht
am 30.05.2008 von http://www.mkvdp.de/Während der Fußball-EM gelten generell keine arbeitsrechtlichen Ausnahmen. Dass es sich bei der Fußball-EM um ein herausragendes Ereignis handelt, ändert daran nichts. Verstößt der Arbeitnehmer dennoch gegen seine Pflichten muss er mit der gelben Karte des Arbeitsrechts, der Abmahnung, rechnen, in krassen Fällen sogar mit der roten Karte: der fristlosen Kündigung. Kein Sonderurlaub für die ganze EMEchte Fans nutzen die EM, um an möglichst vielen Spielen teilzunehmen und die Stadionatmosphäre hautnah zu erleben. Vorausschauende Arbeitnehmer haben bereits frühzeitig ihren Urlaub geplant und diesen mit dem Arbeitgeber abgestimmt. Das Bundesurlaubsgesetz sieht allerdings keinen unbezahlten Urlaub vor (Sonderurlaub).Spezielle Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu einzelnen SpielenProbleme können sich dann ergeben, wenn Arbeitnehmer kurzfristig die Möglichkeit erhalten, ein Spiel persönlich wahrzunehmen (zB Karten gewonnen). Im Grundsatz muss der Arbeitgeber den beantragten Urlaub erteilen. Beispiele für Ablehnungsgründe aus dringenden betrieblichen Belangen: Arbeitgeber entsteht durch die Arbeitsbefreiung ein Schaden; hoher Krankenstand oder Kündigung anderer Mitarbeiter führen bereits zu Engpässen; zusätzliche Aufträge bzw. besonders arbeitsintensive Zeit; Saisongeschäft. Angekündigte Arbeitsunfähigkeit – Fristloser Kündigungsgrund!Droht ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit für den Fall an, dass ihm kein kurzfristiger Urlaub zum Besuch der Fußball-EM gewährt wird, handelt es sich um einen fristlosen Kündigungsgrund. Überstunden während der Spiele?Der Arbeitgeber ist nicht bereits im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt, Arbeitnehmer zu Überstunden heranzuziehen. Das Recht zur Anordnung von Überstunden kann aber selbstverständlich arbeitsvertraglich vereinbart werden oder sich aus kollektiven Regelungen ergeben (Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag). Fehlt es an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Grundlage, kann ein Arbeitnehmer regelmäßig die Leistung von Überstunden verweigern. Fußballbegeisterung der Arbeitnehmer schränkt Arbeitgeber nicht einDas Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst …
Arbeitsrecht: Karneval und Arbeitsrecht
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Der Straßenkarneval beginnt in diesem Jahr besonders früh. Weiberfastnacht ist schon am 31. Januar 2008. Bis Aschermittwoch herrscht in den Karnevalshochburgen der viel zitierte „Ausnahmezustand“. Auch die Hemmungen fallen in dieser Zeit deutli…
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt und wo sind die Grenzen?
JuracityBlog / Der Umstand, dass mittlerweile die meisten Arbeitsplätze mit einem Internetanschluss ausgestattet sind, führt zu der grundsätzlichen Frage: Darf der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit das Internet für private Zwecke nutzen?…
Verhaltensbedingte Kündigung für Internet-Nutzung während der Arbeitszeit - ohne Abmahnung
andreas-buschmann.net / Wann rechtfertigt das Surfen im Internet während der Arbeitszeit die verhaltensbedingte Kündigung? Dies war vor allem unklar, wenn der Arbeitgeber im Betrieb keine ausdrücklichen Regeln zur privaten Internet-Nutzung aufgestellt hat. Da…
Arbeitsrecht: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit?
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Das Bundesarbeitsgericht hat erstmals in einem für die Praxis bedeutsamen Urteil vom 15. August 2006 (15.10.2006 - 9 AZR 8/06 -) klargestellt, dass sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht nur ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit…
Private Internetnutzung am Arbeitsplatz: Was darf der Arbeitnehmer, wenn es keine Regelung im Betrieb gibt?
JuracityBlog / Obwohl viele Arbeitgeber mittlerweile dazu übergegangen sind, die private Internetnutzung am Arbeitsplatz ausdrücklich zu regeln (blog.juracity berichtete), gibt es nach wie vor Betriebe, in denen keine ausdrückliche Regelung zur Inter…
BAG: Fristlose Kündigung wegen privater Internet-Nutzung während der Arbeitszeit
Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Das gilt…
