Arbeitsrecht: Fristlose Kündigung eines Altenpflegers wegen grob beleidigendem Verhaltens
am 23.10.2007 von http://www.mkvdp.de/Das Landesarbeitsgericht München musste sich vor kurzem mit der außerordentlich fristlosen Kündigung eines Altenpflegers befassen. Er war seit 1993 bei dem Beklagten beschäftigt und wurde ausschließlich im Nachtdienst eingesetzt. Während seiner Tätigkeit bezeichnete er die pflegebedürftigen Bewohner des Altersheims, die sich eingenässt oder eingekotet hatten, mehrfach als „alte Pisssau", „Drecksschwein" und ähnliches. Nachdem die Beklagte das erfahren hatte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Altenpfleger fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Altenpfleger wandte hiergegen ein, auf seine Äußerungen komme es doch gar nicht an. Die von ihm betreuten Heimbewohner seien überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Sinngehalt seiner Äußerungen zu erfassen. Wegen ihrer geistigen Verfassung seinen sie gar nicht beleidigungsfähig. Jedenfalls aber habe es aber einer Abmahnung bedürft, bevor die Beklagte kündigen könne.Während das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung noch für unwirksam erklärt und nur der ordentlich fristgerechten Kündigung stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht nunmehr insgesamt ab. Zur Begründung führte die Kammer folgendes aus: Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 626 Abs. 1 BGB fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, der es dem anderen Vertragsteil unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Hauptpflicht des Altenpflegers, hilfsbedürftige alte Menschen menschenwürdig zu betreuen, wurde durch die grob beleidigenden Äußerungen in schwerwiegender Weise verletzt. Der menschenwürdige Umgang mit älteren Menschen verbietet es, sich als Pisssau oder Drecksschwein zu beschimpfen. Hierin liegt deshalb ein an sich geeigneter Kündigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht …
Arbeitsrecht: Kündigung per Fax ist unwirksam
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform. Sie ist daher nur rechtswirksam, wenn sie dem anderen Vertragsteil unterschrieben im Original zugeht. Obgleich diese Formvorschrift bereits seit dem 1. Mai 2000 gilt, werden noch immer…
Arbeitsrecht: Kündigung - Schriftform unumgänglich!
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Seit dem 11. Mai 2000 erfordert jede Kündigung nach § 623 BGB zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Die gesetzliche Schriftform schafft Rechtssicherheit. Gerichte müssen sich nun nicht mehr damit beschäftigen müssen, ob eine im Streit abgegebene…
Arbeitsrecht: Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per SMS
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Bereits im März 2003 legte der Gesetzgeber fest, dass es zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag der Schriftform bedarf (§ 623 BGB). Gleichwohl haben sich die Gerichte immer wieder mit Kündigungen „auf a…
Arbeitsrecht: Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen Schwangerschaft
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen /  Das Mutterschutzgesetz schützt schwangere Arbeitnehmerinnen regelmäßig vor der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses. Dieser Sonderkündigungsschutz steht einer Beendigung durch Befristungsablauf indes nicht entgegen. Deshalb mag sich manch ein…
Arbeitsrecht: Kündigung der mitarbeitenden Ehefrau wegen Scheidung
Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Nicht selten überlegen Unternehmer(innen), sich im Fall der Scheidung nicht nur familien-, sondern auch arbeitsrechtlich von ihren mitarbeitenden Ehegatten zu trennen. Mit einem solchen Fall hatte sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brand…
LAG Düsseldorf: Kündigung wegen Drohungen nicht bestätigt
anwalt-kiel.com / Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 5 Sa 240/08 - wurde heute die Berufungsverhandlung in einem Kündigungsschutzverfahren durchgeführt, in dem es schwerpunktmäßig um eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben ging. Dem Kl…
