Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalte und AGB-Kontrolle: Widersprüchliche Formulierung führt auch bei Altfällen zur Unwirksamkeit!
Bekanntlich findet auf vorformulierte Arbeitsverträge spätestens seit dem 1. Januar 2002 die so genannte AGB-Kontrolle Anwendung. In einer Vielzahl von Urteilen hat sich das BAG mit üblichen Vertragsklauseln bereits auseinandergesetzt. Wir haben zu diesen Urteilen berichtet (z.B. Ausschlussfristen, Vertragsstrafen, Widerrufsvorbehalte, Direktionsrecht etc.). In einer aktuellen Entscheidung hat sich das BAG nun mit Freiwilligkeitsvorbehalten befasst (BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 1/08).
Der Sachverhalt der Entscheidung:
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall streiten die Parteien über die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2006.
Die klagende Arbeitnehmerin war bei dem beklagten Arbeitgeber gegen ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.087,52 € als Call-Center-Agentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 1998. Dort heißt es u.a.:
„Sonderleistungen, Gratifikationen und ähnliche Zuwendungen
Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung (ab 1999) als Urlaubsgeld zum 1. Juli und als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember.
eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten Bruttomonatsverdienstes, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Entgelts für zusätzliche Arbeitsleistungen.
Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Unternehmens und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt.“
Die Beklagte zahlte der Klägerin für das Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld. Mit ihrer Zahlungsklage macht die Arbeitnehmerin ihr Weihnachtsgeld in Höhe von 543,76 € brutto geltend. Der Freiwilligkeitsvorbehalt im Anstellungsvertrag benachteilige sie unangemessen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG hatte Erfolg.
Die Entscheidung:
Im Revisionsverfahren hat das BAG die Vorinstanzen aufgehoben und der Zahlungsklage stattgegeben.
I. Unterscheide Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt
Bei einem Widerrufsvorbehalt wird eine Leistung zunächst fest zugesagt. Der Arbeitgeber hat sich aber den Widerruf der versprochenen Leistung vorbehalten. Demgegenüber besteht bei einem Freiwilligkeitsvorbehalt keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung einer Sonderzahlung; ein Anspruch wird von vornherein nicht begründet.
Dies hat Auswirkungen auf die AGB-Kontrolle. Bei Widerrufsvorbehalten greift § 308 Nr. 4 BGB. Die Gründe für den Widerruf müssen im Vertrag aufgeführt und detailliert beschrieben und benannt werden. Andernfalls ist ein dennoch ausgeübter Widerruf unwirksam.
Anders als zur Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehal…
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