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Arbeitsrecht: Freiwilligkeitsvorbehalt und monatliche Zulagen

am 13.08.2007 von http://www.mkvdp.de/

Die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, die Vergütung seiner Mitarbeiter einseitig zu ändern, sind begrenzt. Sofern also nicht auf Zielvereinbarungen (die allerdings Einvernehmen mit dem Mitarbeiter voraussetzen) zurückgegriffen werden soll, bleibt nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung oder der Ausübung eines vereinbarten Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalts. Da die betriebsbedingte Änderungskündigung zur Entgeltminderung nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Grunde nur in der Theorie zum Erfolg führen kann, bleiben letztlich nur der Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Mit letzterem musste sich das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich ergangenen Entscheidung befassen: Der Fall:Konkret ging es um einen seit 1997 beschäftigten Altenpfleger. Neben seinem Grundgehalt in Höhe von 1.050,00 € brutto wurden ihm im Laufe der Jahre drei verschiedene Leistungszulagen bis zu einer Größenordnung von insgesamt 400,00 € zugesagt. Jede dieser Zusagen wurde mit dem ausdrücklichen Hinweis verbunden, die Zahlung der Zulage erfolge als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und begründe auch bei wiederholter Gewährung keinen Anspruch für die Zukunft. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung der Zulagen im Juni 2004 eingestellt hatte, erhob der Mitarbeiter Klage. Seiner Auffassung nach durften ihm die Zulagen nicht entzogen werden. Das Bundesarbeitsgericht gab ihm Recht. Dabei gestand der zuständige Senat durchaus zu, dass die Formulierung eindeutig und ersichtlich darauf abzielen sollte, sich nicht für die Zukunft zu binden. Das Bundesarbeitsgericht vertrat jedoch die Auffassung der Mitarbeiter werde durch den Freiwilligkeitsvorbehalt unangemessen benachteiligt; die Klausel sei schon deshalb unwirksam (§§ 306, 307 BGB). Jeder Arbeitnehmer müsse auf die Beständigkeit der zugesagten monatlichen Vergütung vertrauen können. Eine Reduktion …

Freiwilligkeitsvorbehalte und Widerrufsvorbehalte

Kanzlei Garben, Schlüter, Schützler & Reiss / Ausgangslage:Aus Sicht des Unternehmers kann es reizvoll sein, flexible Löhne zu vereinbaren. Häufig werden bestimmte Lohnbestandteile oder "Leistungszulagen" daher unter Widerrufs- bzw. Freiwilligkeitsvorbehalt gestellt, damit diese…

BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen – Urt. v. 30.07.2008, Az. 10 AZR 606/07

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Arbeitsrecht: Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Anschluss an eine Ausbildung

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Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts eines Versicherungsbetruges

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Arbeitsrecht: Jubiläumszuwendung und Berechnung der erforderlichen Dienstjahre nach einem Arbeitgeberwechsel

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Viele Arbeitgeber versprechen ihren Mitarbeitern nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszahlung. Hierbei können vor allem dann Probleme auftreten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht immer mit demselben Arbeitgeber bestanden, sond…

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