Arbeitsrecht: Öffentliche Bestellung eines Sachverständigen nur bis 68

Auch nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es nicht zu beanstanden, dass die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen grundsätzlich erlischt, wenn er das 68. Lebensjahr vollendet hat. Nach der Sachverständigenordnung der IHK erlischt die öffentliche Bestellung mit Vollendung des 68. Lebensjahres, wobei eine einmalige befristete Verlängerung zugelassen werden kann. Diese Festsetzung gilt auch nach der Einführung des neuen AGG. Denn es ist schon fraglich, ob das dort ausgesprochene Verbot von Benachteiligungen wegen des Alters beim Zugang zu selbständiger Arbeit greift. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als öffentlich bestellter Sachverständiger kaum als eigenständige, selbständige Tätigkeit angesehen werden kann. Die öffentliche Bestellung schafft keine neue, zusätzliche Betätigungsmöglichkeit gegenüber dem freien Sachverständigen, der dieselben Tätigkeiten verrichten kann wie der öffentlich bestellte. Die öffentliche Bestellung beinhaltet lediglich eine Zusatzqualifikation, die der Aussage des öffentlich bestellten Sachverständigen einen erhöhten Wert verleiht. Aber selbst wenn das AGG angewendet wird, wäre die Altersgrenze zulässig. Denn sie dient dem legitimen Ziel, die mit der öffen…

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Erschienen 15. Mai 2007 auf http://www.lohn-praxis.net.

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