BAG: Lohnzuschlag nur für gesetzliche Feiertage
Kanzlei Blaufelder | 18. August 2011 — Sehen Tarifverträge für die Arbeit an einem Feiertag einen Lohnzuschlag vor, gilt dies nur für gesetzliche Feiertage. Rein ki…
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer in Sachsen-Anhalt tarifliche Feiertagszuschläge für Oster- und Pfingstsonntag nicht zustehen, da diese Tage durch das hiesige Landesrecht nicht als gesetzliche Feiertage bestimmt sind (BAG, Urteil v. 17.08.2011, Az.: 10 AZR 347/10).
Feiertagszuschläge werden nur für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gewährt. Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, richtet sich einzig nach dem jeweils geltenden Landesrecht. Der Gesetzgeber in Sachen-Anhalt hat jedoch weder den Ostersonntag noch de…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. August 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.
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