Arbeitsrecht FAQ - Fatale Bauernregeln des Arbeitsrechts
Nichts gegen die Bauern - es heißt umgangssprachlich nun einmal “Bauernregel”, wenn die Regel keine hohe Prognosesicherheit bietet.
Es gibt ein paar Dinge, die halten sich etwa so intensiv wie Kaugummi unter einer Ledersohle, gut festgetreten. Dazu gehören
Rechtsirrtümer. Viele haben - ein Beispiel unten - mit der Zahl “3″ zu tun (”Erfolglos 3 Nachmieter stellen und mein Vermieter muss
mich aus dem Mietverhältnis entlassen” - Humbug). Das kann man wohl nur noch mythologisch erklären. Was aber sind die größten
Irrtümer des Arbeitsrechts? Ehrlich, wir wissen es nicht. Irrwege - das wäre schon ein Thema mit mehr Kandidaten. Indes: Es gibt
einige Dinge, die unausrottbar sind und immer wieder gefragt werden. Unsere Highlights:
Drei Befristungen hintereinander - und ich kann mich einklagen
Wieso? Oft wird das mit dem Stichwort “Kettenarbeitsverhältnis” gewürzt. Das gab es mal - als Stichwort - aber es hat keine bestimmte
Rechtsfolge. Nein: Sogar das Gesetz selbst erlaubt in einer Rahmenfrist von 2 Jahren dreimalige Verlängerungen befristeter
Arbeitsverträge. Die Regel kann also nachweislich nicht stimmen. Ansonsten gibt es arme Tröpfe wie z.B. wissenschaftliches Personal
an - denen kann man jahrelang befristet
Verträge angedeihen lassen - “einklagen” können sie sich trotzdem nicht. Und wer einen sog. “sachlichen Grund” hat, kann beliebig oft
befristen, unser persönliches “Rekorderlebnis” liegt bei 27 Befristungen in 30 Jahren.
Die Warnung vor dieser Bauernregel geht an beide Seiten. Arbeitgeber, die schematisch glauben sollten, zwei Verträge seinen
risikolos, dürfte es kaum noch geben, aber die Finger sollte man jedenfalls davon lassen. Arbeitnehmer, die sich auf die Regel
verlassen, sind oft sehr, sehr enttäuscht.
Drei Abmahnungen und man fliegt raus
Das wäre schlimm, aus Arbeitgebersicht. Denn Abmahnungen rügen Vertragsverletzungen - soll man sich das dreimal gefallen lassen,
bevor Konsequenzen gezogen werden? Nein: Einer verhaltensbedingten Kündigung muss - in der Regel - eine - eine! - vorausgehen; bei schweren Vertrauensverlusten - Emmely und Klauen
- auch mal gar keine. Dr Arbeitgeber muss aber nicht kündigen. Wenn er die Hoffnung nicht aufgibt, kann er auch vier - oder fünfmal
abmahnen. Außerdem muss die Abmahnung “einschlägig” sein. Wer dreimal wegen völlig verschiedener Sachen abgemahnt ist und beim
vierten Mal einen ganz anderen Verstoß begeht, ist vielleicht unfähig, kann aber nicht gekündigt werden, weil es keine einschlägige
Abmahnung gibt (Zuspätkommen ist nicht dasselbe wie Kunden beleidigen).
Wenn die Kündigung nicht in Ordnung ist, muss ich eine Abfindung zahlen (Arbeitgeber) - Ich habe einen Anspruch auf eine angemessene
Abfindung (Arbeitnehmer)
Nein, wenn sie nicht in Ordnung ist, gibt es den Arbeitsplatz zurück. Deshalb sollte man sich überlegen, ob man den überhaupt will.
Wer eine Kündigung be…
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