Arbeitsrecht: Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften: Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG?
Der Betriebsrat hat bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich insbesondere auf die Einstellung von Arbeitnehmern. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einem aktuellen Beschluss mit der Frage zu befassen, ob die einzelvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit von bereits eingestellten Teilzeitkräften ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG darstellt (BAG, Beschl. v. 9.12.2008 - 1 ABR 74/07). Der 1. Senat hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Das BAG konkretisiert mit dem vorliegenden Beschluss seine bisherige Rechtsprechung und spricht sich gegen die in der Literatur vorgebrachte Kritik aus.
Der Sachverhalt der Entscheidung:
In dem Beschlussverfahren streiten die Betriebsparteien darüber, ob bei einer einzelvertraglichen Erhöhung der Arbeitszeit von Teilzeitkräften der Betriebsrat nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat.
Die Arbeitgeberin betreibt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland etwa 300 Modegeschäfte. Für die Filiale F. mit ihren ca. 38 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat gebildet. Die Arbeitnehmer werden auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge sowohl in Vollzeit, als auch in Teilzeit beschäftigt. Als „Stundenlöhner“ werden Teilzeitmitarbeiter bezeichnet, in deren Arbeitsverträgen eine Mindeststundenzahl vereinbart ist und die stundenweise vergütet werden.
Der Betriebsrat stimmte Anfang Januar 2006 der befristeten Einstellung einer neuen Arbeitnehmerin zu. In der Mitbestimmungsvorlage heißt es unter anderem:
„Die Mitarbeit soll erfolgen auf der Basis:
Teilzeit: Anzahl der Wochenstunden 20 Std./Woche Stundenlöhner“
Nachdem die Arbeitnehmerin zwei Wochen tätig gewesen war, wurde ihre wöchentliche Arbeitszeit für einen Zeitraum von zunächst zwei Monaten einvernehmlich von 20 auf 37,5 Stunden erhöht. Hiervon unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat, holte aber nicht erneut seine Zustimmung ein.
Der Betriebsrat hat nun die Auffassung vertreten, dass jedenfalls eine auf mehr als einen Monat angelegte Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 auf 37,5 Stunden eine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung sei und hat ein entsprechendes Beschlussverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht eingeleitet.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag im Wesentlichen entsprochen.
Die Entscheidung:
Der Arbeitgeber hat im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ebenfalls verloren; das BAG hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt.
I. Erhöhung de…
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Erschienen 4. November 2009 auf http://www.mkvdp.de/.
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