Arbeitsrecht; Übungsleiter; freie Mitarbeit; Arbeitnehmer
am 09.10.2007 von http://www.sportylaw.de
Ist ein Übungsleiter eines Sportvereins hauptberuflich anderweitig tätig, so hat dieser trotz Vorgabe der zeitlichen Lage sowie des Ortes seiner Tätigkeit durch den Verein ein Mitspracherecht. Er kann nämlich darüber entscheiden, ob er den Unterricht an den vorgegebenen Tagen übernehmen will.
LAG Hamburg, Urteil vom 28.3.2007 - Az. 6 Sa 85/06
Hintergrund:
Arbeitnehmer und freie Mitarbeiter unterscheiden sich nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Bei der Beurteilung ist heranzuziehen, ob der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartner hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit unterliegt (siehe BAG NZA 2000,1102).
Anmerkung:
Bei der Einordnung als …
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