Arbeitsrecht: Betriebsratswahlen: Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form und Prüfungspflichten des Wahlvorstands
Den Wahlvorstand treffen im Rahmen der Betriebsratswahlen umfangreiche Verpflichtungen. Formale Fehler des Wahlvorstands machen die Wahl anfechtbar. Die erfolgreiche Anfechtung einer bereits vollständig durchgeführten Betriebsratswahl führt zu Neuwahlen mit erheblichem Kostenaufwand. Mitglieder des Wahlvorstandes sollten daher entsprechend geschult sein und sich mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem aktuellen Beschluss seine Rechtsprechung zu den Pflichten des Wahlvorstands präzisiert (BAG, Beschl. v. 21.1.2009 - 7 ABR 65/07). Dies betrifft zum einen die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form und zum anderen die Prüfungspflicht des Wahlvorstands bei der Einreichung von Vorschlagslisten.
I. Voraussetzungen der Anfechtung einer Wahl
Betriebsratswahlen können nach § 19 BetrVG beim zuständigen Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber selbst berechtigt. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
II. Bekanntgabe des Wahlausschreibens
Der Wahlvorstand muss spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben erlassen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Das Wahlausschreiben ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann der Wahlvorstand das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt geben. Bei mehreren Betriebsstätten, die räumlich weit voneinander entfernt sind, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, dass grundsätzlich ein Aushang in allen Betriebsstätten erforderlich ist, in denen Wahlberechtigte beschäftigt sind.
Hinweis für die Praxis:
Wird das Wahlausschreiben ergänzend der mittels im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht (E-Mail, Intranet), ist grundsätzlich nur der Aushang maßgeblich! Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Wahlausschreiben nur durch den Aushang wirksam erlassen werden.
III. Ausschließliche elektronische Bekanntmachung?
Das Bundesarbeitsgericht lässt allerdings die ausschließliche elektronische Bekanntmachung dann ausnahmsweise zu, wenn die strengen Anforderungen des § …
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Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://www.mkvdp.de/.
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