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Arbeitsrecht: Betriebsratstätigkeit: Nach BAG kein uneingeschränkter Anspruch auf Überlassung eines PC!

am 26.02.2008 von http://www.mkvdp.de/

Zwischen den Betriebspartnern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über den Anspruchsumfang des Betriebsrats auf Überlassung von modernen Kommunikationsmitteln und -einrichtungen. Dies betrifft insbesondere Fragen des Internetzugangs oder der Überlassung eines PC. Grundsätzlich sind die Arbeitsgerichte großzügig und gewähren dem Betriebsrat diese Ansprüche. In einem nun veröffentlichten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht jedoch den geltend gemachten Anspruch eines Betriebsrats auf Überlassung eines PC abgelehnt (BAG, Beschl. v. 16.5.2007 - 7 ABR 45/06, DB 2007, 2036 = NZA 2007, 1117). Der Sachverhalt der Entscheidung (verkürzt): Der beteiligte Arbeitgeber betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen ein Bezirksleiter vorsteht. Außerdem sind ca. 30 Verkaufsbüros eingerichtet, die von Verkaufsleitern geleitet werden. Die Verkaufsbüros sind jeweils für 15 bis 20 Bezirke zuständig. Dem Bezirk D gehören 28 Verkaufsstellen an, in denen ca. 100 Mitarbeiter beschäftigt sind. Für den Bezirk D ist der Antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör und Software zur Verfügung zu stellen hat. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ein PC nebst Zubehör und Software sei zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich. Die von ihm zu erledigenden Schreibarbeiten seien in den vergangenen Jahren erheblich angestiegen, so dass ein PC der Beschleunigung der Betriebsratsarbeit diene. Protokolle über Betriebsratssitzungen, Korrespondenzschreiben und Informationsblätter an die Mitarbeiter könnten schneller und effektiver mit einem PC als mit der Schreibmaschine erstellt werden. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen könnten Entwürfe leichter angefertigt und abgeändert werden. Auch die Einhaltung der Arbeits- und Pausenzeiten …

Arbeitsrecht: Internetzugang für den Betriebsrat: Konkrete betriebliche Verhältnisse maßgeblich!

Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen / Die Betriebspartner streiten immer wieder über die Frage, ob dem Betriebsrat ein Anspruch auf einen Internetanschluss zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun abermals mit der Frage befasst und anders als in früheren Beschlüssen den Anspruch…

LAG Köln: PC für Betriebsratsarbeit wenn bei der Arbeit erforderlich

anwalt-kiel.com / Das Landesarbeitsgericht Köln - 7 TaBV 25/07 hat einem Betriebsrat der umfangreiche Schriftstücke sowie Auswertung von Überstunden zu betreiben hat die Nutzung eines PCs zugesprochen. Vor dem Landesarbeitsgericht Köln stritten eine Drogeriemarkt…

Betriebsrat & PC: Computer als erforderliches Sachmittel

JuracityBlog / im Sinne des § 40 BetrVG, das versteht sich für die Rechtsprechung immer noch nicht von selbst. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun in einem erst kürzlich veröffentlichten Beschluß (BAG vom 16.5.2007, Aktenzeichen 7 ABR 45/06)…

Arbeitsrecht: Computer statt Schreibmaschine für Betriebsrat

LohnPraxis-Weblog / Damit der Betriebsrat seine Schreibarbeit effizient und ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand erledigen kann, müssen Sie als Arbeitgeber ihm einen Computer zur Verfügung stellen. Ein entsprechender Streitfall wurde vor dem Lan…

Der allgemeine Informationsanspruch/Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit? Der allgemeine Informationsanspruch oder Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (Betr…

Der allgemeine Informationsanspruch/Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / Welche Bedeutung hat der allgemeine Informationsanspruch / Unterrichtungsanspruch für die Betriebsratsarbeit? Der allgemeine Informationsanspruch oder Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt aus § 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (Betr…

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