Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag nur in Schriftform

Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist dieser unwirksam, denn nach § 14 Absatz 4 Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist eine Befristung nur in Schriftform gültig. Haben Sie diese Vereinbarung nur mündlich getroffen, gilt der Vertrag unbefristet. Wenn Sie die abgesprochene Befristung erst dann schriftlich festhalten, wenn Ihr Mitarbeiter seine Arbeit bei Ihnen bereits aufgenommen hat, können Sie das unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nicht nachträglich befristen. Diese Vereinbarung ist dann rechtlich bedeutungslos, denn sie gibt nur eine unwirksame mündliche Absprache wieder. Anders sieht es aus, wenn Ihr Mitarbeiter vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags berei…

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Erschienen 19. Juni 2007 auf http://www.lohn-praxis.net.

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