Arbeitsrecht: BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen nach langfristiger Arbeitsunfähigkeit

Wird ein Arbeitnehmer für einen langen Zeitraum arbeitsunfähig, überträgt er den in diesem Zeitraum entstehenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG (immer weiter) in das jeweilige Folgejahr, so verfällt dieser angesammelte Anspruch, wenn er in dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird und den Urlaub hätte nehmen können, nicht verbraucht wird. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil v. 09.08.2011, Az.: 9 AZR 425/10).

Im dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig. Vertraglich vereinbart war ein Jahresurlaub von 30 Tagen, so dass für die Jahre 2005-2007 insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008 übertragen wurden, in welchem die vertraglich vereinbarten 30 Tage wiederum hinzukamen.

Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger nach seiner Gesundung im Jahre 2008 insgesamt 30 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer begehrte die Feststellung, dass auch der Anspruch auf die “mitgenommenen” 90 Tage weiterhin (wohl auch nach dem 31.12.2008) bestünde. Dem erteilte das Bundesarbeitsgericht in Einklang mit den Vorinstanzen eine Absage.

Eine Übertragung von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG erfaßt zwar nicht nur die für das betroffene Jahr entstandenen Ansprüche, sondern auch alle zuvor gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG in das jeweilige Jahr “eingebrachte” Ansprüche. Allerdings verfällt der Urlaubsanspruch, wenn nicht vertragliche oder tarifliche Regelungen etwas anderes bestimmen, mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn nicht ein Grund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt. Daran scheiterte es im entschiedenen Fall.

Der Kläger h…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Übertragung , Bag , Urlaub , Arbeitnehmer , Bundesurlaubsgesetz , Verfall , Urlaubsanspruch
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 11. August 2011 auf http://www.bella-ratzka.de.

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