Arbeitsrecht: BAG zum Verfall von Urlaubsansprüchen nach langfristiger Arbeitsunfähigkeit
Wird ein für einen langen Zeitraum
arbeitsunfähig, überträgt er den in diesem Zeitraum entstehenden gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG (immer weiter) in das jeweilige Folgejahr, so verfällt
dieser angesammelte Anspruch, wenn er in dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig wird und den hätte nehmen können, nicht verbraucht wird. Dies hat das entschieden (Urteil v.
09.08.2011, Az.: 9 AZR 425/10).
Im dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall war der Arbeitnehmer von Januar 2005 bis Juni 2008 durchgehend arbeitsunfähig.
Vertraglich vereinbart war ein Jahresurlaub von 30 Tagen, so dass für die Jahre 2005-2007 insgesamt 90 Urlaubstage bis ins Jahr 2008
übertragen wurden, in welchem die vertraglich vereinbarten 30 Tage wiederum hinzukamen.
Der Arbeitgeber gewährte dem Kläger nach seiner Gesundung im Jahre 2008 insgesamt 30 Tage Urlaub. Der Arbeitnehmer begehrte die
Feststellung, dass auch der Anspruch auf die “mitgenommenen” 90 Tage weiterhin (wohl auch nach dem 31.12.2008) bestünde. Dem erteilte
das Bundesarbeitsgericht in Einklang mit den Vorinstanzen eine Absage.
Eine von Urlaubsansprüchen nach § 7 Abs.
3 S. 2 BUrlG erfaßt zwar nicht nur die für das betroffene Jahr entstandenen Ansprüche, sondern auch alle zuvor gemäß § 7 Abs. 3 S. 2
BUrlG in das jeweilige Jahr “eingebrachte” Ansprüche. Allerdings verfällt der Urlaubsanspruch, wenn nicht vertragliche oder
tarifliche Regelungen etwas anderes bestimmen, mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn nicht ein Grund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegt.
Daran scheiterte es im entschiedenen Fall.
Der Kläger h…
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