Arbeitsrecht – Kein Aufhebungsvertrag!

Warum werden überhaupt Aufhebungsverträge geschlossen?

Mit dieser Frage ist man als Fachanwalt für Arbeitsrecht beinahe täglich konfontiert. Durch einen Aufhebungsvertrag wollen letztlich die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen den Arbeitsvertrag rechtssicher aufheben.

Aber Vorsicht: Ein Aufhebungsvertrag ist nur für den Arbeitgeber von Vorteil; für den Arbeitnehmer hat ein Aufhebungsvertrag fast nur Risiken!

Für den Arbeitgeber besteht der größte Vorteil eines Aufhebungsvertrages darin, dass er das mit dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis rechtssicher beenden kann. Der Arbeitgeber verhindert durch den Abschluß eines Aufhebungsvertrages in der Regel eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Oftmals nutzen Arbeitgeber auch das Überraschungsmoment aus, d.h. sie unterbreiten dem Arbeitnehmer ggf. mit dem Angebot einer kleinen Abfindung ein Angebot auf Abschluß eines Aufhebungsvertrages und geben dem Arbeitnehmer nur kurze Bedenkzeit, so dass sich Arbeitnehmer oftmals unter Druck gesetzt fühlen und den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Daher mein eindringlicher Rat: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und lassen Sie den Aufhebenungsvertrag vielmehr im Vorhinein durch einen erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen!

Ein weiterer Vorteil eines Aufhebungsvertrags (aber nur aus der Sicht eines Arbeitgebers) ist, dass der Arbeitgeber – sofern ein Betriebsrat existiert – den Betriebsrat beim Abschluss des Aufhebungsvertrages nicht beteiligen muß. Anders als bei der Kündigung besteht beim Abschlu…

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Themen: Abfindung , Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer , Aufhebungsvertrag , Kündigungsschutzklage

Erschienen 8. April 2010 auf http://www.rabw.de/blog.

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