Arbeitsrecht: Arbeitnehmer haben auch bei langandauernder Krankheit einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Lediglich bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen wird der Urlaub in das Folgejahr übertragen. Er muss dann gem. § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG in den ersten drei Monaten dieses Folgejahres genommen werden. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr ausgezahlt werden, ist er abzugelten. Das Bundesarbeitsgericht hat § 7 BUrlG bisher dahingehend ausgelegt, dass der Urlaubsanspruch komplett entfällt und damit auch nicht abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krank war und deshalb keinen Urlaub nehmen konnte.

Nach dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2009 verlieren Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, entgegen der bisherigen deutschen Rechtspraxis, nicht, wenn sie den Urlaub wegen Krankheit nicht antreten können. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Jahres oder eines Teils davon arbeitsunfähig erkrankt war und die Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortbestanden hat. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dieser Urlaubsanspruch in voller Höhe abzugelten.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat bereits in Umsetzung des EuGH-Urteils am 2. Februar 2009 (Az: 12 Sa 486/06) entschieden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr auch dann abzugelten ist, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und Übertragungszeitraums krankgeschrieben war. Dies soll auch für den Zusatzurlaub für den schwerbehindert…

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Themen: Eugh , Bundesarbeitsgericht

Erschienen 18. Februar 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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