Arbeitsrecht für Arbeitgeber – die Kündigung per E-Mail

Es kommt manchmal vor, dass der Arbeitgeber aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers meint, dass er das Arbeitsverhältnis mit diesem sofort beenden müsse (verhaltensbedingte Kündigung). Was liegt da näher, als den „kurzen Weg“ zu wählen und schnell mal per E-Mail das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Irgendwann hat der Arbeitgeber mal gehört, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen soll und da man ja die E-Mail schreibt und nicht „ausspricht“, muss ja diese Schriftform gewahrt sein.

Vorsicht bei vorschnellem Handeln – verhaltensbedingte Kündigung

Um beim obigen Fall – der verhaltensbedingten Kündigung – zu bleiben. Der Arbeitgeber sollte sich vor vorschnelles Handeln in acht nehmen. Häufig ist eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung aufgrund eines Fehlverhaltens des Arbeitnehmers nicht möglich. Es ist äußerst unangenehm, wenn der Arbeitgeber dann später den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen muss und den Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht verliert.

Kündigung per E-Mail

Sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis nur wirksam schriftlich kündigen. Geregelt ist dies im Paragrafen 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 623 BGB regelt:

„Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektron…

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Erschienen 19. Februar 2011 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.

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