Arbeitsrecht: Anspruch auf Elternteilzeit

Die Betreuung von Kleinkindern liegt in Deutschland nach wie vor hauptsächlich in den Händen der Eltern. Deshalb können Sie den Anspruch Ihrer Arbeitnehmer auf Elternteilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Solche Gründe liegen beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters nicht aufteilbar ist, wenn Sie ihn mit der geringeren Arbeitszeit nicht einplanen können, oder wenn Sie für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit auf der Teilzeitbasis haben. Dass Sie den Arbeitsplatz Ihres Mitarbeiters schon nachbesetzt und dafür einen Arbeitnehmer unbefristet neu eingestellt haben, ist dagegen kein dringender Grund. Als Arbeitgeber müssen Sie dem Mitarbeiter die Ablehnungsgründe in jedem Fall mitteilen. Denn nach § 15 Absatz 6 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) dürfen Ihre Arbeitnehmer während der Elternzeit ihre vertraglich verei…

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Erschienen 12. Juni 2007 auf http://www.lohn-praxis.net.

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