Arbeitsrecht: Alles was man zum Urlaubsrecht wissen muss

Urlaubsrecht Teil 1:

Urlaub ist Nichtstun und dafür den ganzen Tag zur Verfügung zu haben. Urlaub sollte der Erholung dienen und dafür genutzt werden, die eigene Arbeitskraft zu erhalten.Deshalb hat grundsätzlich erst mal jeder Arbeitnehmer, also auch Auszubildende, Teilzeitbeschäftigte, Aushilfsbeschäftigte etc. gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die gesetzlichen Urlaubsansprüche sind im Bundesurlaubsgesetz- kurz BUrlG- geregelt. Hierin wird zunächst gesetzlich u.a. geregelt, wie viel Mindesturlaub durch den Arbeitgeber zu gewähren ist, wie Urlaub an sich zu gewähren ist und wie Urlaub zu vergüten ist. Daneben besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass zu Gunsten des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag selbst weitere Ansprüche festgehalten sind oder z.B. ein auf den Arbeitnehmer anwendbarer Tarifvertrag Regelungen zum Urlaub enthält. Zu beachten ist hierbei, dass in einem Arbeitsvertrag stets zu Gunsten des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Regelung abgewichen werden kann, z.B. mehr Urlaubstage gewährt werden, aber nie zu dessen Lasten. Der Urlaubsanspruch ist also zwingend zu gewähren.

Wieviel Urlaub steht dem Arbeitnehmer generell zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt gem. § 3 BUrlG 24 Werktage. Werktage sind hierbei alle Tage, die keine Sonntage oder gesetzlichen Feiertage sind. Das BUrlG geht also bei den 24 Werktagen davon aus, dass der Arbeitnehmer von Montag- Samstag arbeitet, also eine 6- Tage-Woche hat und dann folglich 4 Wochen Urlaub.

Wenn Arbeitnehmer aber nur eine 5-Tage-Woche haben, Montag- Freitag, so muss der Mindesturlaub von 24 Tagen entsprechend reduziert werden. Die Rückrechnung ergibt folgende Urlaubstage:

5 Werktage: 24 Werktage : 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub; 4 Wochen x 5 Arbeitstage = 20 Arbeitstage Urlaub.

4 Werktage: 24 Werktage: 6 Werktage = 4 Wochen Urlaub, 4 Wochen x 4 Arbeitstage- 16 Arbeitstage

3 Werktage = 12 Arbeitstage Urlaub

2 Werktage- 8 Arbeitstage Urlaub

1 Werktag – 4 Arbeitstage Urlaub pro Jahr

So ergibt sich zugunsten des Arbeitnehmers immer, dass er insg. 4 Wochen Urlaub im Jahr hat. Es kommt hierbei auch nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer 4 Stunden täglich oder 7 Stunden täglich arbeitet, sondern nur an welchen Tagen er arbeitet. Auch ein Arbeitnehmer der täglich von Montag- Freitag nur 1 Stunde arbeitet hätte deshalb 20 Arbeitstage Urlaub.

Was ist wenn der Arbeitnehmer wöchentlich unregelmäßig arbeitet, z.B. 26 Wochen nur fünf Tage die Woche und 26 Wochen nur vier Tage die Woche?

In diesem Fall muss die Arbeitszeit auf das Jahr bezogen werden.

Es sind zunächst die Jahresarbeitstage zu ermitteln. Vorliegend 26 x 5 -130 + 26 x 4- 104 = 234 Arbeitstage.

Insgesamt hat ein Jahr bezogen auf 52 Wochen zu einer Wochenarbeitszeit von 6 Tagen ( 52 x 6) insg. 312 Arbeitstage und hierauf 24 Urlaubstage.

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Themen: München , Urlaub , Feiertage , Regelung , Bundesurlaubsgesetz , Urlaubsrecht , Urlaubstage , Rechtsanwältin Simone Weber , Rain Weber , Widerruf Von Urlaub , Betriebsurlaub , Entstehen Des Urlaubsanspruchs , Genereller Urlaubsanspruch , Urlaubsfestlegung

Erschienen 16. August 2011 auf http://conlegi.de.

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