Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 18.12.2008 - 8 AZR 81/08) hat sich in einem ausführlichen Urteil mit der AGB-Kontrolle bei Vertragsstrafen auseinandergesetzt. Vertragsstrafenabreden sind im Arbeitsrecht grundsätzlich zulässig und auch unter der Geltung der AGB-Kontrolle weiterhin möglich. Allerdings unterliegt die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Welche Grundsätze nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr gelten, wird nachfolgend dargestellt.
Der Fall:Der beklagte Arbeitnehmer war bei der klagenden Fahrschule seit 1. April 2006 als angestellter Fahrlehrer beschäftigt. Das monatliche Bruttogehalt betrug 3.020,00 €. Auf Wunsch des Fahrlehrers wurde während der Probezeit eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Monatsende vereinbart. Im Anschluss sollte die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende betragen. Des Weiteren vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe wie folgt:
„§ 13 Vertragsstrafe
Löst der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis vertragswidrig oder tritt er die Tätigkeit gar nicht an, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe drei Bruttomonatsvergütungen zu bezahlen. …“
Der Fahrlehrer kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit Schreiben vom 10. Juli 2006 ohne Beachtung der vereinbarten sechswöchigen Frist zum Monatsende schon zum 31. Juli 2006 und stellte seine Arbeitsleistung zum 31. Juli 2006 ein.
Die klagende Fahrschule hat vorgetragen, durch die Nichteinhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist und die Einstellung der Tätigkeit sei ein massiver Umsatz- und Gewinnausfall entstanden. Der Fahrschulbetrieb sei voll ausgelastet und ein Ersatzlehrer sei weder am Arbeitsmarkt noch über Personaldienstleister in vertretbarer Nähe verfügbar gewesen. Der Fahrlehrer schulde ihm daher die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen.
Die Entscheidung:Das Bundesarbeitsgericht hat im Revisionsverfahren die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
I. Vertragsstrafenabrede als allgemeine GeschäftsbedingungDas Bundesarbeitsgericht hat es dahingestellt bleiben lassen, ob es sich bei § 13 des Arbeitsvertrages um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Jedenfalls stellt § 13 des Anstellungsvertrages, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen wurde, eine vorformulierte Vertragsbedingung dar. Für solche Verbraucherverträge gilt die Sondervorschrift des § 310 Abs. 3 BGB. Bei Verbraucherverträgen findet die AGB-Kontrolle schon dann Anwendung, wenn diese nur zu der einmaligen Verwendung bestimmt ist und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
II. Vorformulierte VertragsbedingungenDie Ver…
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