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Arbeitsrecht: 12-Monats-Frist und Fortsetzungserkrankung: Neuer Entgeltfortzahlungsanspruch?

am 02.11.2007 von Meyer-Köring v.Danwitz Privat - Aktuelle Informationen

Die Dauer des Anspruchs der Entgeltfortzahlung ist im Einzelnen in § 3 EFZG geregelt. Im Grundsatz beträgt der Anspruch sechs Wochen. Problematisch sind aber Fälle, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird. Das BAG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob nach Ablauf von 12 Monaten bei einer solchen Fortsetzungserkrankung ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch für sechs Wochen auch dann besteht, wenn der Arbeitnehmer schon vor Ablauf der 12-Monats-Frist erneut arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der 12-Monats-Frist hinaus bestehen bleibt (BAG, Urteil v. 15.3.2007 - 5 AZR 514/06, DB 2007, 1360). Der Sachverhalt der Entscheidung: Der klagende Arbeitnehmer war vom 10. Mai 2004 bis zum 15. März 2005 wegen somatophoner Störungen arbeitsunfähig krank. Die Beklagte leistete ab dem 10. Mai 2004 Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Nach vorübergehender Arbeitsfähigkeit bestand seit dem 25. April 2005 infolge derselben Krankheit erneut Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 2005. Der Kläger verlangt von seinem Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für weitere sechs Wochen ab dem 11. Mai 2005. Während der erneuten Arbeitsunfähigkeit habe nach Ablauf der Frist von 12 Monaten ein weiterer Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen begonnen. Der Arbeitgeber hat den Anspruch abgelehnt. Mit seiner Zahlungsklage über 2.085,60 € brutto abzüglich geleistetem Krankengeld verfolgt der Arbeitnehmer seine Ansprüche vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und einen Zahlungsanspruch abgelehnt. I. Grundsatz: Entgeltfortzahlung nur …

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