Arbeitsplatzwechsel und Gleichstellung im Schwerbehindertenrecht
Es gibt bei einem Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen keine Beschränkung auf den zur Zeit der Antragstellung innegehabten Arbeitsplatz und ggf. eine anschließende Arbeitslosigkeit.
Ob ohne die Gleichstellung der (geeignete) Arbeitsplatz nicht erhalten oder ein neuer Arbeitsplatz nicht erlangt werden konnte, muss daher von den Bundesagenturen für Arbeit und ggf. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für alle Arbeitsplätze und Zeiten der Arbeitslosigkeit des behinderten Menschen zwischen der Antragstellung und dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz überprüft werden.
So ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Hier hat der Kläger, der durch einen „Sehverlust des rechten Auges“ einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 erhalten hat, seit dem 19.01.1987 als Druckerhelfer bei der E.-Druck GmbH gearbeitet. Sein Arbeitsverhältnis war gekündigt worden. Daraufhin beantragte der Kläger bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er gab an, er hoffe, dass die Kündigung nach einer Gleichstellung zurückgenommen werde. Die Beklagte lehnte den Antrag – auch im Widerspruchsausschuss – ab. Die hierauf eingereichte Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 vom Sozialgericht Reutlingen abgewiesen. Der Kläger hat Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der angefochtene Bescheid der Beklagten rechtmäßig. Das Gericht prüft die Voraussetzungen eines Gleichstellungsanspruchs nicht nur im Hinblick auf jenen Arbeitsplatz, den der Kläger bei Antragstellung oder zur Zeit der (letzten) Entscheidung der Beklagten innehatte, sondern auch im Hinblick auf den jetzigen Arbeitsplatz.
Es kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, ein Antrag auf Gleichstellung (zum Erhalt eines Arbeitsplatzes) beziehe sich von Rechts wegen immer nur auf den konkreten Arbeitsplatz, sodass bei einem Arbeitsplatzwechsel ein neuer Antrag gestellt werden müsse.
Mit einem Gleichstellungsbescheid wird ein behinderter Mensch allgemein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, nicht etwa nur im Hinblick auf eine bestimmte Beschäftigung. Dies ist entsprechend auch der Inhalt des Anspruchs des behinderten Menschen auf Gleichstellung, der ebenfalls nicht auf eine konkrete, innegehabte Stelle beschränkt ist. Daher kann – letztlich – auch der Antrag nicht eine so eingeschränkte Wirkung haben, wie die Beklagte meint. Dass eine Gleichstellung einen solchen umfassenden, rein personenbezogenen Inhalt hat, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 SGB IX, der – auch in der zweiten Variante des Anspruchs – voraussetzt, dass der behinderte Mensch „einen“ geeigneten Arbeitsplatz nicht behalten kann. Nicht etwa wird hier auf „den“ innegehabten Arbeitsplatz abgestellt. Dieser nur abstrakte Bezug zum Arbeitsplatz…
» Vollständiger ArtikelThemen: Kündigung , Arbeitsplatz , Gleichstellung , Grad Der Behinderung , Schwerbehinderung , Kündigungsschutzklage , Sehbehinderung , Gleichstellung Arbeitsplatzwechsel
Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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